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Betriebsvereinbarung
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| Zustimmung des Betriebsrats ersetzbar |
Auch die Einführung von Systemen zur automatisationsunterstützen Ermittlung, Verarbeitung und Übertragung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats, sofern sie über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzung hinausgehen.
Das gilt auch für Systeme zur Beurteilung der Arbeitnehmer, sofern damit Daten erhoben werden, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind. In diesen beiden Fällen kann die Zustimmung des Betriebsrats allerdings durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle ersetzt werden. |
Die Schlichtungsstelle
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| Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Arbeitsverfassungsgesetz eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist diese auf Antrag eines der Streitteile am Sitz des Arbeits- und Sozialgerichts einzurichten. Die Entscheidung dieser Schlichtungsstelle gilt dann als Betriebsvereinbarung. Es ist kein Rechtsmittel zulässig. |
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