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Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse
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Wer kann eine Nostrifizierung beantragen?
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Voraussetzung für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses ist der Nachweis, dass die Anerkennung für die Berufsausübung in Österreich zwingend notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine berufliche Tätigkeit in Österreich angestrebt wird, deren Ausübung gesetzlich reglementiert ist und eine bestimmte Qualifikation voraussetzt (z.B. im Bereich der Lehr- und Gesundheitsberufe).
Innerhalb der EU, des EWR sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht nötig und auch nicht möglich. |
Wo ist die Nostrifizierung zu beantragen?
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| Zuständige Stelle für die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses ist jene Universität bzw. Fachhochschule, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist. In der Regel kommen somit mehrere Bildungseinrichtungen für die Nostrifizierung in Frage. Wo Sie den Antrag letztlich einbringen, bleibt Ihnen überlassen. Einen AK Tipp zur Wahl der Bildungseinrichtung finden Sie in der Infobox. |
Wann ist eine Nostrifizierung nicht erforderlich?
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| Nicht nötig ist die Nostrifizierung ausländischer Reifezeugnisse zum Zwecke des Studiums in Österreich. Auch für die Zulassung zum Doktoratsstudium oder zu weiterführenden Lehrgängen ist eine Nostrifizierung nicht erforderlich. In beiden Fällen wenden Sie sich bitte an die Studienabteilung der jeweiligen Universität bzw. Fachhochschule. |
Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
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| Für eine Reihe von ausländischen Reifezeugnissen ist durch zwischenstaatliche Abkommen die Gleichwertigkeit mit einem österreichischen Reifezeugnis festgelegt. Einen Link zur Liste jener Staaten, deren Reifezeugnisse durch Abkommen gleichgestellt sind, finden Sie in der Infobox. |
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