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Notstandshilfe
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Notlage
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| Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, wird sowohl das eigene Einkommen (z. B. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwenpension) als auch jenes des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist dagegen selbst bei gemeinsamem Haushalt unerheblich. Da die Anrechnung des Partnereinkommens sehr kompliziert ist, sollten Sie die Notstandshilfe im Zweifel auf jeden Fall beantragen. |
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