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Notstandshilfe
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Höhe der Notstandshilfe
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Ohne Einkommensanrechnung beträgt die Notstandshilfe 95% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG (2008: € 747,-) liegt.
Die Notstandshilfe beträgt 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Zusätzlich gibt es Familienzuschläge für zuschlagsberechtigte Personen. Wichtig: Ein eventueller Ergänzungsbetrag fällt bei der Notstandshilfe weg! |
Deckelung der Notstandshilfe
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Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sgn. "Deckelung". Nach einer Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von 20 Wochen beträgt die max. Höhe der Notstandshilfe € 747,- (Stand 2008).
Im Anschluss an einen 30-wöchigen Arbeitslosengeldbezug beträgt die maximale Höhe der Notstandshilfe € 871,- (Stand 2008). Nach 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeldbezug wird keine Deckelung vorgenommen. Haben jedoch Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so wird der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer zu Grunde gelegt. |
| Achtung: |
| Die Deckelung darf erst nach einem tatsächlichen Bezug von 6 Monaten erfolgen. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf daher zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! |
| Dazuverdienen zur Notstandshilfe |
| Wollen Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst beim Arbeitslosengeld. Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet. Beispiele: Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, Witwen/Witwerpension. |
Anrechnung des Einkommens von Ehepartner bzw. Lebensgefährten auf die Notstandshilfe
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Für die Einkommensanrechnung darf nicht das gesamte Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Für den Partner sowie für die Kinder werden sgn. „Freigrenzen“ gewährt:
Vor dem 50. Lebensjahr beträgt die Freigrenze für Ehepartner bzw. Lebensgefährten monatlich € 473,-; für Personen mit Unterhaltsanspruch monatlich € 236,50,-. Bei älteren Arbeitslosen sind die Freigrenzen um 100% bzw. 200% zu erhöhen. (Stand 2008)
Die Einkommensanrechnung erfolgt so, dass vom Netto-Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate des Partners das Werbekostenpauschale von € 11,- (nur bei Arbeitseinkommen) und die angeführten Freigrenzen abgezogen werden. Nur der nachher verbleibende Teil wird auf die Notstandshilfe des Arbeitslosen angerechnet. |
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