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Erhöhung der Freigrenzen

Die bereits angeführten Freigrenzen können aus berücksichtigungswürdigen Gründen um bis zu 50% erhöht werden. Das kann z.B. wegen einer Krankheit in der Familie sein, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft oder Geburt, wegen Aufwendungen aufgrund eines Todesfalles in der Familie oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen, die wegen der Gründung eines Hausstandes oder zur Beschaffung einer Wohnung aufgenommen wurden.

Wichtig:
Teilen Sie bei der Antragstellung und während des Leistungsbezuges unbedingt freigrenzenerhöhende Umstände mit!

Freigrenzensonderregelung für ältere Arbeitslose

Die Freigrenzen von € 473,– für Ehepartner/Lebensgefährten bzw. € 236,50,- für Kinder sind bei über 50-Jährigen um 100% und bei über 55-Jährigen bzw. 54-jährigen Frauen um 200% zu erhöhen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Freigrenzenerhöhung um 100%:
  • Die Arbeitslosen müssen nach dem 50. Lebensjahr mindestens einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen zu Ende bezogen haben.
  • Die Freigrenzen betragen in diesem Fall € 946,– für den Ehepartner/Lebensgefährten bzw. € 473,- für unterhaltsberechtigte Angehörige.

    Stand 2008

Freigrenzenerhöhung um 200%:
  • Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr müssen Arbeitslose nach dem 55. Lebensjahr mindestens 52 Wochen Arbeitslosengeldanspruch erschöpft haben und mindestens 240 Monate (= 20 Jahre) Anwartschaftszeiten nachweisen. Z.B.: Beschäftigung als arbeitslosenversicherter Arbeitnehmer, aber auch Präsenz- und Zivildienst, Wochengeld oder Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Eine arbeitslose Frau muss das 54. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 25 Jahre vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Die Freigrenzen betragen in diesem Fall € 1.419,– für den Ehepartner/Lebensgefährten bzw. € 709,50,-für unterhaltspflichtige Angehörige.

    Stand 2008

Sowohl die Freigrenzenerhöhung um 100% als auch jene um 200% ist nur zulässig, wenn auch bei weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

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