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Notstandshilfe
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Krankenversicherung und Krankengeld
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| Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger die selben Regeln wie für Arbeitslose: |
Krankenversicherung
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Notstandshilfeempfänger sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.
Der Krankenversicherungsschutz ist auch gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbst verschuldeter Lösung des Arbeitsverhältnisses. |
Krankengeld
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Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger haben ab dem 4. Tag des Krankenstandes Anrecht auf Krankengeld. Und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstandes zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Wichtig:
Nach dem Ende des Krankenstandes müssen Sie sich sofort wieder persönlich beim AMS melden. Auch wenn noch keine Bescheinigung der Gebietskrankenkasse über den Krankenstand vorliegt! |
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