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Einreise und Aufenthalt in Österreich
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Das Gesetz unterscheidet, ob Sie nur kurz (z.B. zu Besuchszwecken oder für kurzfristige Arbeit) nach Österreich einreisen wollen, oder ob Sie länger (z.B. zur längeren Arbeitsaufnahme) in Österreich bleiben wollen.
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Visa – für den kurzfristigen Aufenthalt
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Für den kurzen Aufenthalt in Österreich benötigen Sie meist ein Visum (etwa für Verwandtenbesuch oder Urlaub). Staatsbürger einiger Länder dürfen sich ohne Visum bis zu drei Monate in Österreich aufhalten.
Achtung: Grundsätzlich dürfen Sie mit einem Visum nicht arbeiten, nur mit einem Visum D+C dürfen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Visum D+C ist das sogenannte Aufenthalts-Reise-Visum. Es ist für eine kurzfristige Arbeitsaufnahme gedacht (z.B. Arbeit als befristet zugelassene Arbeitskraft, „Saisonnier“) und kann für bis zu 6 Monate ausgestellt werden. |
Aufenthaltstitel
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Für einen Aufenthalt in Österreich, der länger als sechs Monate dauern soll, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung oder einen sogenannten „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“).
Aufenthaltstitel können immer nur für einen bestimmten Zweck erteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Zweckänderung beantragt werden.
EU-Staatsbürger sowie Bürger eines EWR Staates oder der Schweiz sind ausgenommen, sie benötigen für den Aufenthalt in Österreich keinen Aufenthaltstitel. Sie müssen sich lediglich nach drei Monaten bei der Behörde melden und erhalten eine Anmeldebescheinigung, die dann von der Behörde ausgestellt wird, wenn sie ihren Unterhalt decken können und über eine Krankenversicherung verfügen.
Bürger aus den neuen EU-Mitgliedstaaten müssen die Beschränkungen beim Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt beachten. |
Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
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Der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels muss meist persönlich vor der Einreise vom Ausland aus bei der österreichischen Botschaft gestellt werden. Sie müssen auch das Verfahren im Ausland abwarten und dürfen erst nach der Mitteilung über Erteilung des Aufenthaltstitels nach Österreich einreisen.
Wenn Sie StaatsbürgerIn eines Landes sind, aus dem man ohne Visum nach Österreich einreisen darf, dürfen Sie den Antrag im Inland stellen, ebenso als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts. |
Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn für den Aufenthalt ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen. Das ist dann der Fall, wenn die Geldmittel zumindest die gleiche Höhe wie der sogenannte „Ausgleichszulagenrichtsatz“ erreichen. Für die Werte erkundigen Sie sich bitte bei der Niederlassungsbehörde.
Sie müssen über eine Krankenversicherung verfügen, die „alle Risiken“ abdeckt. Die Wahl der Krankenversicherung bleibt Ihnen überlassen. Sie können sich bei Ihrem Sozialversicherungsträger (z.B. Gebietskrankenkasse) informieren. |
Sie müssen – schon bei der Antragstellung – nachweisen, dass Sie Anspruch auf eine Unterkunft haben, die für eine vergleichbar große Familie ortsüblich ist. In der Praxis dient als Nachweis ein Miet- oder Untermietvertrag.
Weiters darf keine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ vorliegen: Eine solche kann zB durch Vorstrafen (sowohl im In- als auch im Ausland) oder aber auch durch längeren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gegeben sein.
Wenn Ihr geplanter Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr dauern soll, müssen Sie sich mittels „Integrationsvereinbarung“ verpflichten, innerhalb einer bestimmten Zeit einen Sprachkurs zu besuchen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann eine Verordnung erlassen, aus welchen Staaten für die Einreise ein Gesundheitszeugnis notwendig ist, in dem ein Arzt das „Freisein“ von bestimmten Krankheiten bestätigen muss. |
Aufenthaltsbewilligung für SchülerInnen bzw Studierende
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Zweck dieses Titels ist ausschließlich ein Studium oder eine Schulausbildung. Sie müssen bereits bei der Antragsstellung die Zulassung zu einer Universität besitzen (es reicht auch die Zulassung als außerordentlicher Hörer) oder die Aufnahme an einer Schule nachweisen. Um die Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können, müssen Sie jedes Jahr einen Nachweis über den Schulerfolg bzw. einen Studienerfolgsnachweis erbringen.
Wenn Sie neben dem Studium oder Ausbildung arbeiten wollen, benötigen Sie für unselbständige Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung. Dabei darf der ausschließliche Zweck des Studiums oder der Schulausbildung nicht verlorengehen. |
| Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder können als Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die aber an Ihr Aufenthaltsrecht gekoppelt ist. |
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