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Als Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gilt neben einem Arbeitsverhältnis auch ein Ausbildungsverhältnis, also etwa eine Lehre, und auch die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, etwa einem freien Dienstvertrag.

Brauche ich eine Bewilligung?

Es gibt einige Aufenthaltstitel, mit denen Sie ohne weitere Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in Österreich arbeiten dürfen: Wenn Sie über einen Titel „Daueraufenthalt – EG“, eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen „Niederlassungsnachweis“ verfügen, können Sie ohne weiteres eine unselbstständige Beschäftigung aufnehmen.
Besitzen Sie keinen von diesen genannten Aufenthaltstiteln, brauchen Sie für die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit in Österreich eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Das gilt bei der Beschäftigungsbewilligung

Eine Beschäftigungsbewilligung ist zur Arbeitsaufnahme nötig, wenn Sie noch nicht in Österreich gearbeitet haben oder wenn Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erfüllen.

Die Beschäftigungsbewilligung ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit beschränkt, und wird befristet höchstens auf ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung ist von Ihrem zukünftigen Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu beantragen.

Die Entscheidung über den Antrag wird Ihrem Arbeitgeber mitgeteilt. Wird der Antrag abgelehnt, kann nur der Arbeitgeber eine Berufung einbringen. Wenn die Bewilligung erteilt wird, darf der Arbeitgeber Sie anstellen.
Wird der Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vor deren Ablauf eingebracht, so gilt diese automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag als verlängert.

Arbeitserlaubnis

Eine Arbeitserlaubnis können Sie erhalten, wenn Sie in den letzten 14 Monaten in Österreich insgesamt 52 Wochen erlaubt beschäftigt waren und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

Weiters ist eine Arbeitserlaubnis dann möglich, wenn Sie Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind einer Person sind, auf die die oben genannten Kriterien zutreffen, wenn Sie bereits mindestens zwölf Monate rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind.
Die Arbeitserlaubnis berechtigt Sie zur Aufnahme jeder Beschäftigung in dem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde. Sie wird für jenes Bundesland ausgestellt, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.

Sie können die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Die Arbeitserlaubnis wird für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt und ist auf Antrag zu verlängern.
Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) können aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes keine Arbeitserlaubnis bekommen.

Befreiungsschein

Der Befreiungsschein berechtigt Sie, im gesamten Bundesgebiet ohne jede Einschränkung zu arbeiten. Allerdings müssen Sie rechtmäßig niedergelassen sein, also über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Asylwerber oder Personen mit Aufenthaltsbewilligung (z.B. Studierende) können aufgrund ihres Aufenthaltsrechtes keinen Befreiungsschein bekommen.
Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen. Sie müssen ihn bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnort!) beantragen

Einen Befreiungsschein erhalten Sie, wenn Sie während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre in Österreich erlaubt beschäftigt waren, das letzte volle Schuljahr vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich absolviert haben und ein Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war. Auch wenn Sie bisher als Familienangehöriger eines Österreichers oder Angehöriger eines EWR-Bürgers vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen waren und weiterhin rechtmäßig niedergelassen sind, oder Ehegatte einer oben beschriebenen Person sind und bereits zwölf Monate rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, erhalten Sie den Schein.

Wenn Sie während der Gültigkeitsdauer (letzten fünf Jahre) mindestens zweieinhalb Jahre in Österreich beschäftigt waren, können Sie Ihren Befreiungsschein verlängern. Der Befreiungsschein gilt bei einem rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung automatisch bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber als verlängert.


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