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Integrative Berufsausbildung
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Ausbildungswege der integrativen Berufsausbildung
- Verlängerte Lehrzeit (§ 8b Abs.1):
Sofern es für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist, kann eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit eine längere Lehrzeit im Lehrvertrag vereinbart werden. Dies kann entweder am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses geschehen.
- Teilqualifizierung (§ 8b Abs.2):
In einem Ausbildungsvertrag kann eine Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes – allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern anderer Lehrberufe – vereinbart werden.
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Dauer der integrativen Berufsausbildung
- Verlängerte Lehrzeit (§ 8b Abs.1):
Die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.
- Teilqualifizierung (§ 8b Abs.2):
Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen.
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