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Integrative Berufsausbildung
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Lehrabschluss
- Verlängerte Lehrzeit (§ 8b Abs.1):
Die verlängerte Lehrzeit wird mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.
- Teilqualifizierung (§ 8b Abs.2):
Zur Feststellung der erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden.
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Berufsschule
- Verlängerte Lehrzeit (§ 8b Abs.1):
Personen, die im Rahmen der verlängerten Lehrzeit ausgebildet werden, sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet.
- Teilqualifizierung (§ 8b Abs.2):
Bei einer Ausbildung im Rahmen einer Teilqualifizierung besteht das Recht bzw. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule nach Maßgabe der vereinbarten Einbindung in den Berufsschulunterricht.
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Sozialrechtliche Absicherung
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Personen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne
a) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Familienlastenausgleichsgesetzes,
c) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
d) des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes und
e) des Einkommensteuergesetzes.
Für Personen, welche sich in einer vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gilt diese Gleichstellung bis zum Ausmaß von sechs Monaten. |
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