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Wochengeld  

Das Wochengeld ersetzt das Einkommen von unselbstständig erwerbstätigen Frauen. Und zwar während der gesetzlichen Schutzfrist vor und nach der Geburt eines Kindes.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes hängt von der Höhe des vorangegangenen Einkommens ab. Im Unterschied zu allen anderen Geldleistungen aus der Sozialversicherung gibt es keine maximale Leistungshöhe.

So berechnen Sie Ihr Wochengeld

Die Höhe des Wochengeldes ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Dazu kommt ein Zuschlag für Sonderzahlungen.
Der Zuschlag für Sonderzahlungen hängt vom Kollektivvertrag oder vom Arbeitsvertrag ab.

Für Bezieherinnen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, von Karenzgeld oder von Kinderbetreuungsgeld ergibt sich die Höhe des Wochengeldes aus einer 80%igen Erhöhung der vorher bezogenen Leistung.
Geringfügig Beschäftigte erhalten, wenn sie in die Krankenversicherung optieren und sich damit selbst versichern, ein tägliches Wochengeld in der Höhe von € 7,55.

Das gilt für freie Dienstnehmerinnen

Freie Dienstnehmerinnen, die einen Verdienst über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielen, sind sozialversicherungspflichtig. Daher haben sie Anspruch auf ein Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes.

Weiters haben freie Dienstnehmerinnen Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn sie auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachweisen können, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre. Freie Dienstnehmerinnen, die einen Verdienst unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielen und in die Sozialversicherung einzahlen, haben während der Schutzfrist Anspruch auf ein pauschaliertes tägliches Wochengeld in der Höhe von € 7,55 (Stand 2008).

Wie wird das Wochengeld berechnet?

Die Bemessung des Wochengeldes wird aus dem Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate errechnet. Der Arbeitgeber oder Auftraggeber ist deshalb verpflichtet, eine Bestätigung über den Bruttoverdienst im Bemessungszeitraum auszustellen.
Die zuständige Gebietskrankenkasse ermittelt daraus das Wochengeld, das dem Nettoeinkommen entspricht.

Bezugsdauer

Das Wochengeld erhalten Sie grundsätzlich acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, für den Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung.
Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Wochengeldanspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Wochengeld kann ab Beginn der Schutzfrist beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Dafür brauchen Arbeitnehmerinnen eine Arbeits- und Lohnbestätigung sowie eine Bescheinigung des Arztes über den Beginn der Schutzfrist.
Das Wochengeld wird jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

Ruhen des Wochengeldes

Ein allfälliges Einkommen der Wochengeldbezieherin führt zum Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens.
Wenn die Versicherte während der Schutzfrist trotzdem Anspruch auf mehr als 50 Prozent ihres Einkommens hat, bekommt sie kein Wochengeld. Bekommt die Versicherte 50 Prozent ihres Einkommens, bekommt sie die Hälfte des Wochengeldes dazu.
Wenn die Arbeitnehmerin eine Zeit lang kein Wochengeld bekommt, wird wegen dieser Ruhe die Dauer des Wochengeldbezuges nicht verlängert!

 FAQ 
Erhalte ich Wochengeld, wenn ich in einem - aus sachlich gerechtfertigten oder gesetzlich vorgesehenen Gründen - befristeten Dienstverhältnis stehe, das vor Beginn der Schutzfrist ausläuft?


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