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Wochengeld
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Freie Dienstnehmerinnen & Wochengeld
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Bisher hatten freie Dienstnehmerinnen nur Anspruch auf ein pauschaliertes tägliches Wochengeld.
Ab 1.1.2008 sind freie Dienstnehmerinnen, die einen Verdienst über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2008: € 349,01) erzielen, sozialversicherungspflichtig. Daher haben sie Anspruch auf ein Wochengeld in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes (Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate).
Weiters haben freie Dienstnehmerinnen ab 1.1.2008 auch Anspruch auf ein vorgezogenes Wochengeld, wenn sie auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses nachweisen können, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre.
Die Bemessung des Wochengeldes wird aus dem Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate errechnet. Der Arbeitgeber (Auftraggeber) ist verpflichtet, eine Bestätigung über den Bruttoverdienst im Bemessungszeitraum auszustellen.
Die zuständige Gebietskrankenkasse ermittelt daraus das Wochengeld, das dem Nettoeinkommen entspricht. Jene freie Dienstnehmerinnen, die einen Verdienst unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielen und über die Möglichkeit des Opting In in die Sozialversicherung einzahlen, haben während der Schutzfrist Anspruch auf ein pauschaliertes tägliches Wochengeld in der Höhe von € 7,55 (Stand 2008). |
Einkommensanrechnung
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| Ein allfälliges Einkommen der Wochengeldbezieherin führt zum Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens. Der Zeitraum des Wochengeldbezuges wird durch ein vollständiges Ruhen nicht verlängert. |
Bezugsdauer
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| Das Wochengeld erhalten Sie grundsätzlich acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin, für den Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung. |
Bei Frühgeburten, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Wochengeldanspruch auf zwölf Wochen nach der Entbindung.
Wenn Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei einer Weiterbeschäftigung oder Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet sind, kann die Bezugsdauer vor der Entbindung verlängert werden. Dafür benötigen Sie ein ärztliches Attest. |
Antragstellung und Auszahlung
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Der Antrag auf Wochengeld kann ab Beginn der Schutzfrist (= 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bzw. ab dem Zeitpunkt des individuellen Beschäftigungsverbotes) beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden. Dabei sind vorzulegen: Arbeits- und Lohnbestätigung sowie eine Bescheinigung des Arztes über den Beginn der Schutzfrist.
Das Wochengeld wird jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt. |
Ruhen des Wochengeldes
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Wenn die Versicherte – auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen – Anspruch auf Fortbezug von mehr als 50 Prozent der vollen Geld- und Sachleistungen hat, ruht der Anspruch auf Wochengeld zur Gänze.
Bei einem Fortbezug von 50 Prozent zur Hälfte. Bei einer Erwerbstätigkeit neben dem Bezug von Wochengeld ruht das Wochengeld in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.
Zeiten, in denen das Wochengeld zur Gänze ruht, führen nicht zu einer Verlängerung des Anspruchszeitraums. |
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