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Unterhaltsvorschuss
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Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil (meist der Vater) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern eine Familienleistung.
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Anspruchsvoraussetzungen
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Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur für minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft. Sowie für minderjährige Konventionsflüchtlinge, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten.
Weiters muss idR ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (= Urteil, Beschluss, Vergleich) vorliegen und eine Exekution gegen den Unterhaltsverpflichteten erfolglos oder unzureichend gewesen sein. Auch wenn diese Exekution von vornherein aussichtslos erscheint, besteht der Anspruch. |
Höhe des Unterhaltsvorschusses
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| Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches gewährt. Er ist nach oben mit € 474,50 monatlich begrenzt. |
Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt. Die Beträge hängen vom Alter des Kindes ab:
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: € 119,-
- bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: € 238,-
- bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres: € 356,-
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