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Unterhaltsvorschuss  

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von Kindern, wenn ein Elternteil (meist der Vater) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Unterhaltsvorschuss ist keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern eine Familienleistung.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur für minderjährige Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft bzw. mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft. Sowie für minderjährige Konventionsflüchtlinge, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

Weiters muss idR ein rechtskräftiger Unterhaltstitel (= Urteil, Beschluss, Vergleich) vorliegen und eine Exekution gegen den Unterhaltsverpflichteten erfolglos oder unzureichend gewesen sein. Auch wenn diese Exekution von vornherein aussichtslos erscheint, besteht der Anspruch.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruches gewährt. Er ist nach oben mit € 474,50 monatlich begrenzt.

Ist die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht möglich oder verbüßt der Unterhaltsschuldner eine Haftstrafe, wird der Unterhaltsvorschuss in Form von Fixbeträgen gewährt. Die Beträge hängen vom Alter des Kindes ab:
  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: € 119,-
  • bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: € 238,-
  • bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres: € 356,-

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