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Unterhaltsvorschuss
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Antragstellung & Auszahlung
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| Der Unterhaltsvorschuss wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Pflegschaftsgericht im Namen des Kindes einzubringen. Und zwar von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, vom Vormund als gesetzlichem Vertreter oder vom mit der Rechtspflegschaft beauftragten Jugendamt. Es ist empfehlenswert, vor einer Antragstellung mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen. Dort erhalten Sie nähere Auskünfte. |
Bezugsdauer
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| Der Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat gewährt. Und zwar höchstens für jeweils drei Jahre und nur bis zur Volljährigkeit. Bei einer Vaterschaftsklage darf der Unterhaltsvorschuss nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens gewährt werden. |
Auszahlung
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| Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt jeweils am Monatsersten im Voraus an jene Person, die das Kind pflegt und erzieht. |
Rückzahlung
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| Um einen Doppelbezug von Unterhalt – vom Unterhaltsschuldner und vom Bund – hintan zu halten, ist der Unterhaltspflichtige (= säumiger Unterhaltsschuldner) zu einer Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Diese Verpflichtung geht nach seinem Tod auf die Erben über. |
Einkommensanrechnung
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| Grundsätzlich werden eigene Einkünfte des Kindes nicht berücksichtigt. |
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