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Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt für Bürger aus den neuen EU-Staaten
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| Aufenthaltsrecht |
Als EU-Bürger benötigen Sie auch zum längeren Aufenthalt in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdengesetz.
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Arbeiten in Österreich
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StaatsbürgerInnen von Zypern und Malta unterliegen keinen Beschränkungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die folgenden Erläuterungen sind dann für Sie relevant, wenn Sie StaatsbürgerIn eines der folgenden Staaten sind: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Bulgarien und Rumänien.
Grundsätzlich benötigen Sie weiterhin eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, um in Österreich unselbstständig erwerbstätig zu sein. |
Wann habe ich freien Zugang zum Arbeitsmarkt?
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Diese Beschränkung kann bis zu sieben Jahre aufrechterhalten werden. Spätestens dann hat jeder EU Bürger auch das Recht auf freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Es ist aber auch möglich, dass diese Beschränkungen nach fünf Jahren vollkommen aufgehoben werden.
Von diesem Grundsatz gibt es aber einige wichtige Ausnahmen. Sie haben dann freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, wenn sie eine der folgenden Personengruppen angehören: |
Beispiel:
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Sie sind am 1. 5. 2004 (bulgarische bzw. rumänische Staatsbürger: 1. 1. 2007) oder danach zumindest einen Tag legal in Österreich unselbstständig beschäftigt und waren davor für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen.
Als zugelassen gelten Sie dann, wenn Sie legal beschäftigt waren oder wenn sie über eine Arbeitserlaubnis, einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis verfügt haben. |
| Weiters können Sie ohne Bewilligung arbeiten, wenn Sie seit fünf Jahren in Österreich niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Ebenso ist das der Fall, wenn Sie die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllen. |
Wenn Sie Ehegatte oder Kind bis zum Alter von 21 Jahren (darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung), erwerben Sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Für Ehegatten und Kinder von bulgarischen und rumänischen Staatsbürgern gilt das nur, wenn sie sich am Tag des Beitritts rechtmäßig in Österreich aufhalten. Andernfalls 18 Monate nach deren Zuzug, spätestens am 1. 1. 2009. |
Bestätigung des freien Arbeitsmarktzuganges durch das Arbeitsmarktservice
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Dieses Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt ist vom Arbeitsmarktservice schriftlich zu bestätigen. Sie erhalten diese Bestätigung bei dem AMS, in dessen Sprengel sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Wenn das AMS der Meinung ist, Sie hätten keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, müssen Sie einen negativen Bescheid erhalten, gegen den eine Berufung möglich ist.
Ihr Arbeitgeber muss diese Bestätigung in seinem Betrieb aufbewahren und Ihnen nach Beendigung dieser Beschäftigung wieder aushändigen! |
Achtung
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| Ihre Berechtigung, ohne besondere Bewilligung in Österreich zu arbeiten, erlischt, wenn sie das Land dauerhaft verlassen! |
Kein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt
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Wenn Sie nach den angeführten Bestimmungen keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, benötigen Sie nach wie vor eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Befreiungsschein und Ihre Arbeitserlaubnis bleiben gültig.
Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Sie ist auch dann möglich, wenn Sie vor dem 1.5.2004 (Staatsbürger von Bulgarien und Rumänien 1. 1. 2007) aufgrund des Fremdenrechts kein Recht hatten, in Österreich unselbstständig erwerbstätig zu sein. |
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