Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Arbeitslosigkeit | Pensionsvorschuss
Abfertigung
Arbeit & Behinderung
Arbeitsklima
Arbeitslosigkeit
->
Arbeitslos: Was nun?
->
Arbeitslosengeld
->
Gebührenbefreiungen
->
Notstandshilfe
->
Pensionsvorschuss
->
Sozialhilfe
->
Zumutbarkeit
Arbeitsverträge
Arbeitszeit
Ausländische Arbeitnehmer/-innen
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bewerbung
Insolvenz
Krankheit & Pflege
Lehre
Pension
Urlaub
Pensionsvorschuss  

Während der Bezugsdauer kann der Pensionsvorschuss auch während eines Auslandsaufenthalts von max. 3 Monaten bei vorheriger Rücksprache bzw. Meldungen beim AMS weiterbezogen werden.

Anspruchsvoraussetzungen für den Pensionsvorschuss

Es muss ein Antrag auf eine Pension gestellt worden sein, also auf Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung, Alterspension oder Sonderruhegeld.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe müssen, mit Ausnahme der Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und der Arbeitsbereitschaft, erfüllt sein.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände muss mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung gerechnet werden können. Bei Beantragung einer Alterspension muss eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers vorliegen, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.

Bei Abweisung des Pensionsantrages wird die Leistung nachträglich in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umgewandelt. Wäre das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe höher gewesen als der Pensionsvorschuss, kommt es zu keiner Nachzahlung des Differenzbetrages.
Bei Ablehnung des Pensionsantrages besteht drei Monate lang die Möglichkeit, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.
Während dieser dreimonatigen Frist wird vom AMS weiterhin der Pensionsvorschuss bezahlt. Rechtlich besteht keine Möglichkeit, auf diese 3monatige Klagefrist zu verzichten oder diese durch Verzichtserklärung zu verkürzen.

Wurde innerhalb der Klagefrist keine Klage eingebracht, zahlt das AMS allfällige Differenzbeträge zur höheren Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeansprüche nach.
Voraussetzung: Arbeitsfähigkeit muss vorliegen!

Antragstellung und Auszahlung

Die Antragstellung und die Auszahlung entsprechen dem Arbeitslosengeld.
Bei Antragstellung auf eine Alterspension kann der Vorschuss ausnahmsweise (rückwirkend) ab dem Pensionsstichtag gewährt werden, wenn der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung durch den Pensionsversicherungsträger gestellt wird. Der Antrag auf einen Pensionsvorschuss kann auch von einem Vertreter oder einer Vertreterin eingebracht werden.
Die Bezugsdauer entspricht jener des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

zurück Seite Seite 1
Seite 2


 Links 
Arbeit & Alter - die Website


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Abfertigungs-Rechner
 Ratgeber & Servicerechner
 Der Rechtsexperte informiert
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer