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Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe


Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Oberösterreich unterscheidet nicht explizit nach Staatsbürgerschaft: Personen, die sich in einer sozialen Notlage befinden und die ihren rechtsmäßigen Aufenthalt in Oberösterreich haben oder nicht abgeschoben werden können (Non-Refoulement-Flüchtlinge), haben Anspruch auf Sozialhilfe.

EU- bzw EWR-Staatsangehörige und anerkannte Flüchtlinge sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Von der Sozialhilfe in Oberösterreich ausgeschlossen sind Fremde, die auf Grund eines Touristenvisums oder sonstiger Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht eingereist sind.

Asylwerber und Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt – insbesondere wenn über die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts noch nicht rechtskräftig entschieden wurde – können zur Vermeidung sozialer Härten soziale Hilfe bekommen.

Die wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, dass sich der Hilfe Suchende in einer Notlage befindet bzw. hilfsbedürftig ist. Eine Notlage ist insbesondere dann gegeben, wenn er trotz Einsatz der eigenen Kräfte und Mittel und unter Heranziehung bestimmter Leistungen Dritter z.B. Arbeitslosengeld, Pension, Lebensunterhaltszahlungen (Subsidaritätsprinzip) seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.

Einsatz der eigenen Kräfte

Der Hilfe Suchende hat seine Arbeitskraft in zumutbarem Umfang einzusetzen. Und zwar unter Berücksichtigung des Alters, Gesundheitszustandes und allfälliger familiärer Verpflichtungen, zum Teil auch beruflicher Eignung und Vorbildung.

Ist jemand arbeitsfähig, aber nicht bereit, eine zumutbare konkrete Arbeit zu verrichten, muss er mit Sanktionen – bis hin zur Verweigerung der Sozialhilfe – rechnen. Dabei darf jedoch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger gefährdet werden.

Ausgenommen sind insbesondere:

  • Hilfsbedürftige, die in Erwerbsausbildung stehen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Erwerbsausbildung erreichen,

  • Hilfsbedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  • erwerbsunfähige Hilfsbedürftige,

  • jener Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind bis zum 3. Lebensjahr überwiegend pflegt und daher keine Beschäftigung annehmen kann, weil keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht,

  • Personen, die einen nahen Angehörigen (Lebensgefährten), der Anspruch auf Pflegegeld hat, überwiegend pflegen.

Einsatz der eigenen Mittel

Der Hilfe Suchende hat zunächst eigenes verwertbares Vermögen einzusetzen, um die Notlage zu beseitigen.

Leistungen Dritter

Zum Einkommen des Hilfsbedürftigen zählen auch in natura gewährter Unterhalt durch Bereitstellung von

  • Unterkunft,
  • Bekleidung,
  • Verpflegung etc. durch andere Personen und Einrichtungen weiters Versicherungs- und Versorgungsansprüche,
  • Unterhaltsleistungen von Unterhaltspflichtigen wie etwa Eltern an ihre Kinder und umgekehrt bzw. Unterhaltsleistungen vom Ehepartner oder dem Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin.

Ausgenommen sind freiwillige Leistungen der freien Wohlfahrtspflege (private Einrichtungen).

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