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Sozialhilfe
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| Die Höhe der Sozialhilfe bei einer Dauerleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem festgestellten bzw. festgesetzten Bedarf (Richtsätze plus allfällige zum Teil schematisierte Zusatzleistungen für Wohnen, Heizen etc) und den eigenen Mitteln (allfälliges Vermögen und Einkommen) bzw. anzurechnender Leistungen Dritter. |
In Oberöstererich ist neben dem Bedarf für angemessene Ernährung, Instandsetzung der Bekleidung, Hausrat, Beheizung, Körperpflege, Unterkunft auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und zur kulturellen Teilhabe in den richtsatzgemäßen Leistungen enthalten.
Der Bedarf an der Neuerwerbung von Kleidung und Hausrat ist anlassbezogen zu überprüfen und zumeist nicht in den Richtsätzen enthalten. Ebenso wenig wie der durch die Richtsätze nicht gedeckte Bedarf an Unterkunft und Beheizung. Dieser zusätzliche Bedarf wird entweder zweckgebunden über die Sonderzahlungen oder in Form von (pauschalierten) Beihilfen oder Zuschüssen gedeckt. |
Obergrenzen
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| In Oberösterreich sind Richtsätze in der Sozialhilfeverordnung festgelegt. Unterkunftskosten werden je nach Bedarf zusätzlich gewährt. Außerdem können einmalige Hilfen - Kleidung, Gutscheine, Fahrtkostenunterstützungen etc. - gewährt werden. |
Ersatzpflicht
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Der Sozialhilfeträger hat Anspruch auf Ersatz für seine Aufwendungen zur Sicherung des Lebensbedarfes. Neben dem Hilfeempfänger selbst sind auch seine Erben, seine Unterhaltspflichtigen und sonstige Dritte, die dem Hilfeempfänger etwas schulden, ersatzpflichtig. Rückzahlungspflicht besteht aber erst bei einer jährlichen Überschreitung des dreifachen Richtsatzes für Alleinstehende (2006: € 1.626,90).
Ersatzansprüche verjähren allerdings, wenn seit dem Ablauf des Jahres, in dem Sozialhilfe gewährt wurde, mehr als drei Jahre vergangen sind. |
Ersatzpflicht der Hilfeempfänger
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| Gelangt der Sozialhilfeempfänger zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen oder stellt sich heraus, dass er zur Zeit der Hilfeleistung über hinreichendes Einkommen und Vermögen verfügte, so ist er zum Ersatz der aufgewendeten Kosten verpflichtet. Und zwar soweit dadurch der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet wird. |
In Oberösterreich nennt das Gesetz bestimmte Hilfeleistungen, die von vornherein von der Ersatzpflicht ausgeschlossen sind:
- Leistungen vor Erreichung der Volljährigkeit,
- Hilfen aus Anlass einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit und
- Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zu Erziehung und Schulbildung.
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Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen
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Die Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen ist mit der Höhe des Unterhaltsanspruches des (ehemaligen) Sozialhilfeempfängers begrenzt.
Die Beurteilung der Unterhaltspflicht richtet sich nach der rechtlichen und tatsächlichen Situation im Zeitraum des Sozialhilfebezuges, die Höhe der Ersatzpflicht ist auf die Umstände zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Entscheidung abzustellen. In Oberösterreich sind Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte von der Ersatzpflicht ausgenommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Sorgepflichten der Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen. Ihr Lebensbedarf und jener ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen darf nicht gefährdet werden. |
Unterhaltspflichtige sind in bestimmten Fällen von der Ersatzpflicht ausgenommen:
- Wenn eine Ersatzpflicht durch das Verhalten des Hilfeempfängers ihnen gegenüber sittlich nicht gerechtfertigt ist,
- Minderjährige für soziale Hilfe an ihren Eltern,
- volljährige Kinder für soziale Hilfe, die ihren Eltern in einer stationären Einrichtung sowie nach Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wurde,
- weiter entfernte Verwandte dürfen, sofern sie eine Unterhaltspflicht trifft, nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
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| Dagegen müssen Eltern für soziale Hilfe, die ihrem Kind in stationären Einrichtungen oder in spezifischen Wohnformen ab dem Erwachsenenalter gewährt wird, in dem Ausmaß Ersatz leisten, als sie für das Kind Anspruch auf Leistungen haben. |
Steuerliche Behandlung
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| Leistungen aus der Sozialhilfe sind steuerfrei. |
Folgetransfers
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| Bezieher von Leistungen aus der Sozialhilfe sind auf Antrag von der Fernseh- und Radiogebühr zu befreien und können einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt erhalten. |
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