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Sozialhilfe
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| Bei der Ermittlung des Bedarfs der Sozialhilfe wird das Einkommen und Vermögen des Hilfsbedürftigen sowie seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen (Ehepartner, sonstige Haushaltsangehörige) berücksichtigt. |
Einkommensgrenzen bzw maximaler „Bedarf“
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| Der festgestellte bzw festgesetzte Bedarf orientiert sich an der Höhe der Sozialhilferichtsätze (bzw allfälliger Obergrenzen) und den Zusatzleistungen. |
Definition der eigenen Mittel - Vermögen
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Unter Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte zu verstehen, soweit sie verwertbar sind, dh in Geld, Gegenstände oder Leistungen umgesetzt werden können. Dazu zählen beispielsweise Ersparnisse, Schmuck oder ein Kfz.
Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit oder zur Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage dienen. |
| Folgendes Vermögen ist bei der Bestimmung des Ausmaßes der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen: |
- ein den Lebensverhältnissen des Hilfeempfängers angemessener Hausrat
- Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht als Luxus anzusehen ist
- Schmerzengeld gem. § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte einschließlich deren Erträgnisse.
Bei Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder bis zu einer festgesetzten Höhe Geldeswerte und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.
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Einkommen
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Den Sozialhilfegesetzen liegt ein umfassender Einkommensbegriff zu Grunde, der alle tatsächlich an den Hilfe Suchenden fließenden Einkommen umfasst.
Bei Hilfebedürftigen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist insbesondere nach längerer Erwerbslosigkeit vorübergehend ein angemessener Betrag des Einkommens nicht zu berücksichtigen (Freibetrag), soweit dies zur Vermeidung, Bewältigung und dauerhaften Überwindung einer sozialen Notlage erforderlich ist. |
Anrechenbares Einkommen
- bei Hilfeempfängern, die nach einer mindestens sechs Monate dauernden Erwerbslosigkeit einem Erwerb nachgehen, vorübergehend ein Freibetrag von monatlich € 90,--
- bei Hilfeempfängern, die nach einer mehr als einjährigen Erwerbslosigkeit einem Erwerb nachgehen, vorübergehend ein Freibetrag von 20 Prozent des Einkommens. Mindestens der Freibetrag siehe oben, höchstens die Hälfte des Richtsatzes
- bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerücktem Alter (ab dem 60. Lebensjahr) oder trotz starker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (mehr als 50 Prozent) oder trotz erheblicher Belastung infolge erforderlicher Betreuung von Familienangehörigen einem Erwerb nachgehen ein Freibetrag von monatlich € 75,--, wenn sie allein stehend sind oder mit sonstigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben. Ein Freibetrag von monatlich € 80,--, wenn sie Hauptunterstützte sind. Ein Freibetrag von jeweils € 30 für jeden mit dem Hilfeempfänger in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen
- bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung unterschiedliche Freibeträge nach Lehrjahr
- 25 Prozent der Einnahmen aus einem Untermietverhältnis
- Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
- pflegebezogene Geldleistungen
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
- Familien- und Geburtenbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträge und familienpolitische Förderleistungen
- Schulbeihilfe
- Einkommen des Ehegatten (Lebensgefährten), als ob dieser selbst Hilfeempfänger wäre.
Im Fall der Hilfe in stationären Einrichtungen sind weitere besondere Einkünfte nicht zu berücksichtigen.
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Leistungen Dritter
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Bei der Bedarfsprüfung werden auch Leistungen Dritter berücksichtigt, die nicht zum Einkommen des Hilfsbedürftigen im engeren Sinn zählen. Zum Beispiel die Deckung des Bedarfs des Hilfebedürftigen über Sachleistungen (zB kostenlose Gewährung von Unterkunft und/oder Verpflegung, Abgabe von Bekleidung etc).
Zu den weiteren berücksichtigten Leistungen Dritter zählen insbesondere Versicherungs- und Versorgungsansprüche sowie Unterhaltsleistungen, die sich aus dem Familienrecht ergeben (Subsidaritätsprinzip). |
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