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Sozialhilfe
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Antragstellung und Auszahlung
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Die Sozialhilfe kann vom Hilfe Suchenden beantragt oder von Amts wegen eingeleitet werden, wenn der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.
Der Antrag auf Sozialhilfe kann grundsätzlich formlos bei der (Wohnsitz- oder Aufenthalts-)Gemeinde, Bezirksverwaltungsbehörde, Sozialberatungsstelle oder beim Amt der oö. Landesregierung eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind der/die Hilfesuchende bzw. gesetzliche Vertreter oder Sachwalter sowie Einrichtungen, in denen der/die Hilfesuchende stationär untergebracht ist.
In den Sozialhilfegesetzen finden sich keine konkreten Angaben darüber, wie und wann eine zuerkannte Sozialhilfeleistung von der Behörde zu erbringen ist.
In Bescheiden über die Leistung wird auch über die einzusetzenden Eigenmittel entschieden. Bescheide über die Hilfen zum Lebensunterhalt (Dauerleistung) und Hilfe zur Pflege sowie Berufungsbescheide sind schriftlich zu erlassen. Bei einmaligen Hilfen nur dann, wenn es die hilfebedürftige Person innerhalb von 3 Wochen ausdrücklich verlangt. |
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