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Überstunden
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Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden).
Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.
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Nicht als Überstunden gelten:
- Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können
- Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können
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