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Überstunden
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Auszahlung der Überstunden
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Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist auch bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.
Achtung:
Besteht keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - und findet sich auch im anzuwendenden Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine Regelung -, so gebührt eine Abgeltung in Geld.
In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit 100prozentige Zuschläge vorgesehen. Der Berechnung des Zuschlages ist die Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann. |
Zeitausgleich für Überstunden
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Da Überstunden mit dem entsprechenden Zuschlag vergütet werden müssen, ist dieser Zuschlag auch bei einem Zeitausgleich entsprechend zu berücksichtigen.
Ein Zeitausgelich für 50prozentige Überstunden beträgt demnach 1 : 1,5 oder bei 100prozentigen Überstunden 1 : 2.
Es kann aber auch die jeweilige Grundstundenentlohnung in Zeit 1 : 1 abgegolten werden und der Zuschlag in Geld ausbezahlt werden.
Eine Vereinbarung, Überstunden nur im Verhältnis 1 : 1 anzugelten, ist nicht zulässig. Vorenthaltene Zuschläge können unter Berücksichtigung allfälliger Verjährungs- und Verfallsbestimmungen nachgefordert werden.
Um fehlende Überstundenentgelte erfolgreich nachfordern zu können, ist eine Arbeitszeitaufzeichnung erforderlich, auf der Datum und Uhrzeit des Arbeitsbeginns und -ende ersichtlich sind. Wir raten daher immer eine derartige Arbeitszeitaufzeichnung täglich zu führen und bei sich aufzubewahren und wenn möglich vom Dienstgeber bestätigen zu lassen. |
Überstundenpauschale
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Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, so soll dieses Pauschale die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden vom Arbeitnehmer im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (etwa innerhalb eines jahres) mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt werden, so sind diese zusätzlich anzugelten.
Achtung:
Die Überstundenpauschale ist ein Bestandteil des Entgelts und darf vom Arbeitgeber einseitig nicht gekürzt oder aufgehoben werden, wenn die Pauschlae nicht von vorneherein nur auf eine bestimmt Zeit bzw. auf vorübergehende Arbeiten beschränkt oder der Vorbehalt eines Widerrufs ausdrücklich vereinbart wurde. |
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