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Überstunden  

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden).

Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.

Nicht als Überstunden gelten:

  • Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können
  • Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können

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Überstunden & Teilzeitarbeit  2
Grenzen der Überstundenarbeit  3
Auszahlung der Überstunden  4

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