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Geringfügige Beschäftigung
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| Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber |
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Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
- das Urlaubsrecht
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Recht auf Pflegefreistellung
- das Recht auf Abfertigung und
- die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
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Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit
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Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf ab 1.1.2008 der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Unser Tipp:
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen. |
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