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Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
Jede geringfügig beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.

  • Jeder geringfügig Beschäftigte ist jedenfalls unfallversichert.
  • Sobald Sie mehr als 349,01 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, sind Sie verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)!
  • Seit 1. Jänner 1998 werden dabei Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet:
    Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung der Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind Sie verpflichtend kranken-, pensions- und unfallversichert. Arbeitslosenversichert sind Sie allerdings nicht!
    Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall am Ende des Kalenderjahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben.
    Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
  • Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern. In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld in der Höhe von 4,18 Euro täglich und Wochengeld in der Höhe von 7,55 Euro täglich. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich.
  • Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert!

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