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Mitwirkungsrecht bei Personalangelegenheiten
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Ob Personaleinstellung, Disziplinarmaßnahme, Wohnungsvergabe, oder Beförderung. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht in diesen Angelegenheiten.
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| Einstellung von Personal |
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Jede erfolgte Einstellung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung müssen Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, Lohn bzw. Gehalt sowie eine allfällige Befristung oder Probezeit enthalten sein. Der Betriebsrat ist auch von einer beabsichtigten Aufnahme von Leiharbeitern zu informieren. |
Versetzungen
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| Die dauernde Einreihung – wenn die Zuteilung länger als 13 Wochen dauert - eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Ist mit der Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Erteilt der Betriebsrat diese Zustimmung nicht, so kann sie sich der Betriebsinhaber durch ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts ersetzen lassen. |
| Disziplinarmaßnahmen |
| Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur möglich, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. |
| Wohnungsvergabe |
| Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Vergabe einer Werkswohnung ehestmöglich zu informieren und über Verlangen des Betriebsrats mit ihm darüber zu beraten. |
| Beförderungen |
| Geplante Beförderungen sind dem Betriebsrat mitzuteilen bzw. sind auf sein Verlangen mit ihm zu beraten. Dabei ist der Betriebsrat zu einer gewissen Vertraulichkeit verpflichtet. |
Einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
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| Wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, kann er vor einer beabsichtigten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Betriebsrat darüber beraten. In diesem Fall kann während der zwei folgenden Arbeitstage eine einvernehmliche Lösung nicht rechtswirksam vereinbart werden. |
Anfechtung von Kündigungen
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Der Betriebsinhaber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers verständigen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen kann der Betriebsrat dazu Stellung nehmen. Innerhalb dieser Frist hat der Betriebsinhaber auf Verlangen des Betriebsrats mit diesem zu beraten. Eine vor Ablauf der Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Es sein denn, der Betriebsrat hat bereits eine Stellungnahme abgegeben.
Die Kündigung selbst kann bei Gericht aus mehreren Gründen angefochten werden. So z.B. wenn sie wegen des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft erfolgt ist (Motivkündigung), oder wenn sie deshalb ausgesprochen wurde, weil der Arbeitnehmer offenbar nicht unberechtigt Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat.
Weiters kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das heisst, wenn wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und er bereits mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt war. Dies gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringen kann, dass betriebliche Interessen einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen oder dass Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.
Stimmt der Betriebsrat einer Kündigung innerhalb der Fünf-Tage-Frist ausdrücklich zu, so kann die Kündigung nicht aus sozialen Gründen angefochten werden. |
Bei der Anfechtung einer Kündigung sind hinsichtlich des Anfechtungsberechtigten zwei Fälle zu unterscheiden:
- Wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich widersprochen hatte, so kann er auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigung bei Gericht anfechten. Tut er dies nicht, so kann der Arbeitnehmer selbst innerhalb einer Woche nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden einwöchigen Anfechtungsfrist seine Kündigung anfechten.
- Hat jedoch der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung innerhalb der vorgesehenen 5-Tage-Frist keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. In dem Fall ist jedoch ein "Sozialvergleich" ausgeschlossen.
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| Anfechtung von Entlassungen |
Auch bei Entlassungen muss der Betriebsrat zuvor verständigt werden und es ist mit ihm innerhalb von drei Tagen darüber zu beraten, wenn er dies verlangt. Stimmt der Betriebsrat der Entlassung zu, so kann diese nicht vor Gericht angefochten werden, wenn Sozialwidrigkeit vorliegt.
Das bedeutet, dass eine Anfechtung der Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht nur dann Erfolg haben wird, wenn der Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat und im Falle einer Kündigung diese erfolgreich angefochten werden könnte, weil eine Motivkündigung oder eine sozial ungerechtfertigte Kündigung vorlag. |
| Anfechtung durch den Arbeitnehmer |
| In Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu errichten ist, aber keiner besteht, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung diese beim Gericht anfechten. |
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