 |
|
 |
 |
 |
|
|
Die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur"
|
|
|
 |
Voraussetzungen für die Verleihung
- Reife- oder Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten
- Mindestens dreijährige fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
Die Verleihung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ist auch nach erfolgreicher Ablegung von Reife- und Abschlussprüfungen nach ausländischen Lehrplänen (sofern diese Prüfungen gleichwertige Kenntnisse wie die inländischen Lehrpläne vorsehen) und mindestens dreijähriger fachbezogener Berufspraxis möglich. Wenn ein entsprechender ausländischer Abschluss alleine zur Bezeichnung "Ingenieur" berechtigt, ist lt. Bundesgesetz über die Standesbezeichnung "Ingenieur" keine einschlägige Praxis mehr nachzuweisen.
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |