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Offene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis
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Entgelt für Mehrstunden/Überstunden
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Auf Abrechnungen ist dieses Entgelt oft in das Grundentgelt für Mehrstunden/Überstunden und die allfälligen Zuschläge aufgeteilt.
Achtung:
Seit 1.1.2008 ist Mehrarbeit mit 25 Prozent zuschlagspflichtig. Die Mehrarbeit kann sowohl in Geld als auch in Zeit ausgeglichen werden. Kein Zuschlag fällt an, wenn für die Mehrarbeitsstunden Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Kaledervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten ausgeglichen wird.
Sind bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings noch Mehrstunden offen, so ist für diese ein Zuschlag von 50 Prozent zu leisten - außer der Kollektivvertrag bestimmt Abweichendes.
Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 50 Prozent. In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit 100-prozentige Zuschläge vorgesehen.
Der Berechnung des Mehrstunden-/Überstundengrundentgelts und des Zuschlages ist die Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann. Ausgehend von der Normalstundenentlohnung ist bei einer 40-Stunden-Woche das
Gehalt durch 173 (40 Stunden x 4,33 Wochen) zu teilen; bei einer 38,5-Stunden-Woche durch 167. |
Beispiel:
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| Herr Maier hat ausgehend von einer 40-Stunden-Woche und einem Gehalt von 2.000,-- Euro noch sieben 50-prozentige Überstunden offen: |
2.000 : 173 = 11,56 x 7 Stunden =
- 80,92 ... Überstundengrundentgelt
- 40,46 ... 50-prozentiger Überstundenzuschlag
- 121,38 ... Überstundenentgelt
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