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Offene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis
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Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration)
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Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag ist meist geregelt, dass ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß von jeweils einem Monatsgehalt oder 4,33 Wochenlöhnen (oder eine unterschiedliche Anzahl von Wochenlöhnen je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit) gebührt. Besteht eine solche Regelung im Einzelfall nicht, so ist kein Anspruch auf Sonderzahlungen gegeben.
In den meisten Vereinbarungen ist auch geregelt, dass bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Sonderzahlungen aliquot zum zurückgelegten Anspruchszeitraum gebühren; wobei dieser Anspruch von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig ist.
Ist ein/e Arbeitnehmer/-in also schon mehrere Jahre im Betrieb beschäftigt und scheidet mit Ende März aus, so gebühren ihr/ihm noch 3/12 Urlaubszuschuss und 3/12 Weihnachtsremuneration für das laufende Kalenderjahr.
Sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens allerdings schon Sonderzahlungen in voller Höhe geleistet worden, so können die Vereinbarungen vorsehen, dass anteilig zuviel Erhaltenes oder im Falle eines unberechtigten Austritts oder einer berechtigten Entlassung die gesamte Sonderzahlung rückverechnet werden kann.
Achtung:
Da die einzelnen Vereinbarungen unterschiedlich sind, ist immer in der im Einzelfall anwendbaren Vereinbarung nachzulesen, ob und in welcher Höhe Sonderzahlungen gebühren bzw. ob eine Rückverrechnung zulässig ist. |
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