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Offene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis
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Abfertigung alt
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| Für Arbeitsverhältnisse, die bereits am 31.12.2002 bestanden haben und mindestens 3 Jahre andauerten, gebührt bei Beendigung eine Abfertigung - außer bei: |
- Kündigung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin (Achtung: unter gewissen Voraussetzungen gibt es auch bei Pensionsantritt und Geburt von Kindern eine Abfertigung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer)
- Verschuldeter Entlassung
- Unberechtigtem Austritt
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Die Höhe des Abfertigungsanspruches beträgt nach Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von
- 3 Jahren: das 2-fache des für den letzten Monat gebührenden Entgelts (kurz: Monatsentgelt)
- 5 Jahren: 3 Monatsentgelte
- 10 Jahren: 4 Monatsentgelte
- 15 Jahren: 6 Monatsentgelte
- 20 Jahren: 9 Monatsentgelte
- 25 Jahren: 12 Monatsentgelte
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Unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" ist jener Verdienst (Gehalt, Lohn, Zulagen, u.a.) zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils an Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration ergibt.
Sind Entgeltteile zu berücksichtigen, die zwar regelmäßig, aber in wechselnder Höhe anfallen (wie z.B. Provisionen, Überstunden), so ist ein Durchschnittsverdienst (des letzten Jahres bzw. der letzten 13 Wochen) heranzuziehen.
Beispiel:
Herr Huber hat ein Gehalt von € 1.500,-- und Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss/Weihnachtsremuneration) von je einem Monatsgehalt. Nach 5-jähriger Dienstzeit wird er gekündigt.
Seine Abfertigung im Ausmaß von 3 Monatsentgelten berechnet sich kurz wie folgt:
1.500 x 14 : 12 = 1.750 (= 1 Monatsentgelt unter Berücksichtigung der anteiligen Sonderzahlungen) oder 1.500 + 1/12 UZ + 1/12 WR = 1.500 + 125 + 125 = 1.750
1.750 x 3 = € 5.250,-- |
Abfertigung neu
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Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben nun alle Arbeitnehmer, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eintreten, Anspruch auf Abfertigung.
Das neue System lagert die Abfertigung in Abfertigungskassen aus. Ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgeltes (auch von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zahlen. Die Krankenkasse prüft diesen Beitrag und leitet ihn an die Abfertigungskasse weiter.
Weitere Informationen zur Abfertigung NEU finden Sie auf unserer Homepage (siehe "Verwandte Artikel"). |
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