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Offene Ansprüche aus einem Dienstverhältnis
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Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer/-innen das ihnen gebührende Entgelt nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhalten bzw. keine Lohnabrechung erhalten.
Bei Erhalt einer "ordnungsgemäßen" Lohnabrechnung ist die rechtzeitige Kontrolle der Lohnzahlung notwendig, um fehlendes Entgelt erfolgreich einfordern zu können.
Achtung:
Oft finden sich in den Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen Verfallsbestimmungen, wonach offene Ansprüche innerhalb weniger Wochen oder Monate gegenüber der/dem Arbeitgeber/-in geltend gemacht oder sogar eingeklagt werden müssten.
Sofern darin nicht ohnedies eine schriftliche Geltendmachung gefordert wird, ist es ratsam, offene Ansprüche immer schriftlich - möglichst mittels eines eingeschriebenen Briefes - geltend zu machen. So ist im Streitfall auch ein Nachweis möglich. Wenn der/die Arbeitgeber/-in keine "ordnungsgemäße" Lohnabrechnung übermittelt, kann er sich allerdings nicht auf die diversen Verfallsbestimmungen berufen.
Innerhalb von 3 Jahren müssen aber sämtliche offenen Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, da sie sonst verjähren!
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