Das innerbetriebliche Arbeitnehmerschutzsystem
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Beschäftigten vor Unfällen und Gesundheitsgefahren zu schützen. Es ist aber auch gleichzeitig die Pflicht aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gebotene Schutzmaßnahmen anzuwenden und sich entsprechend der Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers zu verhalten.
Erfolgreicher Arbeitnehmer/-innenschutz im Betrieb ist von mehreren Faktoren abhängig: Von der Bereitstellung einer auf die Betriebsgröße abgestimmten, geeigneten Organisation, der guten Zusammenarbeit aller Beteiligten und ganz generell von einer Betriebskultur, in welcher Fragen der Sicherheit und Gesundheit ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.
In Österreich bildet das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die dazu gehörigen Verordnungen die gesetzliche Grundlage für einen funktionierenden Arbeitnehmer/-innenschutz. Das ASchG zielt darauf ab, das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu schützen.
- Das innerbetriebliche Arbeitsschutzsystem
- Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner
- Aufgaben von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner
- Der Betriebsrat
- Die Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
- Der Arbeitsschutzausschuss

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb grundsätzlich allein verantwortlich. Durch geeignete organisatorische und sonstige Maßnahmen muss er umfassende Gefahrenverhütung betreiben. Er legt die betriebliche Gesundheitsschutzpolitik fest, erfasst und beurteilt die Gefahren, setzt die entsprechenden Maßnahmen und überprüft deren Wirksamkeit.
Weiters ist er verantwortlich für die- Auswahl, Koordination und Überwachung der Tätigkeit von Arbeitsmediziner/-in, Sicherheitsfachkraft, sonstigen Fachleuten, z.B. Arbeitspsycholog/-in
- Bestellung der für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen
- Bestellung der Ersthelfer/-innen
- Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsfachkraft (SFK) und Arbeitsmediziner/-innen
Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, ob er
- Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/-im Betrieb anstellt oder mit Werkvertrag beschäftigt
- ein arbeitsmedizinisches bzw. sicherheitstechnisches Zentrum mit der Betreuung beauftragt
- die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft selbst wahrnimmt, sofern er eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann und im Betrieb nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter/-innen in einer Arbeitsstätte und gleichzeitig weniger als 250 Mitarbeiter/-innen im gesamten Unternehmen können auch die kostenlose Betreuung der AUVA ("AUVA sicher") in Anspruch nehmen.
Arbeitsmediziner/-innen und Sicherheitsfachkräfte müssen eine spezielle Ausbildung im Ausmaß von 12 bzw. 8 Wochen absolviert haben, um diese Tätigkeit ausüben zu dürfen.
Ihre Einsatzzeiten im Betrieb, die so genannten Präventionszeiten, sind abhängig von der Betriebsgröße und der Art der Gefährdung und Belastung der Beschäftigten. In einem bestimmten, im Gesetz genau festgelegten Ausmaß kann der Arbeitgeber für einen Teil dieser Einsatzzeiten auch "sonstige Fachleute", wie z.B. Arbeitspsycholog/-innen beschäftigen, wenn eine entsprechende Belastung für die Beschäftigten im Betrieb gegeben ist.
Aufgaben von Sicherheitheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/-in
Im Mittelpunkt für ihre Arbeit stehen die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze, Maschinen und Geräte.
Dazu ist es erforderlich, dass sie zusammenarbeiten und Begehungen Anlass bezogen und den Bedürfnissen des Betriebs entsprechend auch gemeinsam durchführen.
Der Aufgabenbereich von Arbeitsmediziner/-innen unterscheidet sich daher maßgeblich von der Tätigkeit anderer Ärzte und Ärztinnen: Ihr Patient ist der Arbeitsplatz! Sie unterstützen den Arbeitgeber gemeinsam mit der Sicherheitsfachkraft dabei, die Arbeit im Betrieb gesund gestalten und bringen die Aspekte des Arbeitnehmer/-innenschutzes bei Entscheidungen über den Ankauf von neuen Maschinen und Geräten, Arbeitsstoffen sowie Schutzmaßnahmen ein.
Sie sind direkte Ansprechpartner und Berater für die Beschäftigten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
Der Betriebsrat
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat weit reichende Mitwirkungsrechte in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer/-innenschutz ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratstätigkeit.Damit der Arbeitnehmer/-innenschutz im Betrieb nachhaltig und effektiv sein kann, müssen Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP), Betriebsrät/-innen, Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte und alle anderen Fachkräfte, die im Betrieb das Thema Sicherheit und Gesundheit bearbeiten, eng zusammenarbeiten!
Mit Unterstützung der Sicherheitsvertrauensperson kann und soll sich der Betriebsrat langfristige Ziele zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb setzen und Maßnahmen zur Behebung von Sicherheitsmängeln, zur Unfallverhütung und der Vermeidung von Berufskrankheiten sowie zur menschengerechten Arbeitsgestaltung einfordern.
- bei der Auswahl der Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
- bei der Planung und Einführung neuer Technologien
- bei der Gestaltung der Arbeitsplätze.
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren („Arbeitsplatzevaluierung“) beizuziehen
- bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung zu beteiligen
- von der beabsichtigten Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, Ersthelfern, Brandschutz- und Störfallbeauftragten zu informieren.
Die Sicherheitsvertrauensperson (SVP)
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmer/-innenvertreter mit besonderem Fokus auf Sicherheit und Gesundheit. Sie haben im Betrieb eine wichtige Kontrollfunktion und weit reichende Rechte.Der Arbeitgeber muss der SVP Zugang zu allen betrieblichen Informationen und Aufzeichnungen gewähren, die im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz stehen.
Das sind vor allem- Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
- Protokolle über Lärm- oder Schadstoffmessungen
- für den Arbeitnehmerschutz relevante Betriebsbewilligungen und Bescheide
- Auflagen und Vorschreibungen der Arbeitsinspektion
Natürlich ist es wichtig, dass die SVP in diese Angelegenheiten auch von Seiten des Betriebsrates mit einbezogen wird!
Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, übernimmt die Sicherheitsvertrauensperson in Fragen der Sicherheit und Gesundheit weitgehend die Aufgaben eines Betriebsrates: Die SVP muss in diesem Fall- bei der Planung und Einführung neuer Technologien einbezogen werden und ihre Einwände berücksichtigt werden,
- bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren („Arbeitsplatzevaluierung“) beigezogen werden,
- bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung beteiligt werden,
- von der beabsichtigten Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften, Ersthelfern, Brandschutz- und Störfallbeauftragten informiert werden.
Sorgt der Arbeitgeber nicht für ausreichende Schutzmaßnahmen, muss die SVP dies von ihm einfordern. Die Rangordnung der Schutzmaßnahmen ist dabei einzuhalten.
zum SeitenanfangDer Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten bzw. in Büro- und Verwaltungsbetrieben mit mehr als 250 Beschäftigten ist ein so genannter Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Durch diesen Ausschuss soll die Zusammenarbeit und Koordination der für Sicherheit und Gesundheit zuständigen Personen sicherstellen.
Folgende Personen sind darin vertreten:- Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person
- Sicherheitsfachkrafto Arbeitsmediziner/-in
- Sicherheitsvertrauensperson(en)
- Vertreter der Belegschaftsorgane (Betriebsrat)
Der/die Vorsitzende des Arbeitsschutzausschusses kann jederzeit weitere Expert/-innen zu bestimmten Themen in den Ausschuss berufen.Der Arbeitsschutzausschuss trifft sich nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr.
