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Gefahrenevaluierung
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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen und für deren Umsetzung zu sorgen. Dieser Prozess muss schriftlich dokumentiert werden.
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| Diese Verpflichtung stellt sicher, dass Maßnahmen im Arbeitnehmer/-innenschutz wirksam und zielgenau durchgeführt werden. Die Pflicht zur Evaluierung ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb und ist durchzuführen: |
- als Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen
- bei jeder Änderung der Arbeitsmittel (also Maschinen, Geräte, Einrichtungen etc.), Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe
- nach Auftreten von Unfällen, Störfällen, Beinaheunfällen etc.
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Um eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Betrieb zu erreichen, ist die Evaluierung laufend anzupassen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Durchführung der Evaluierung zu sorgen, er kann jedoch auch fachlich geeignete Personen (z.B. Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner/-in) damit beauftragen.
Bei der Durchführung der Evaluierung ist die enge Zusammenarbeit der Präventivkräfte, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats erforderlich. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Expert/-innen an ihren Arbeitsplätzen. Sie kennen ihre Arbeitsbedingungen am besten. Daher sind auch sie – jeweils auf ihren Arbeitsplatz bezogen – in die Evaluierung einzubeziehen. |
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