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Rangfolge der Schutzmaßnahmen  

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

  1. Absoluten Vorrang hat die Verhütung jeglicher Belastung. Das bedeutet, dass Arbeitsverfahren so zu gestalten sind, dass die Beschäftigten nach Möglichkeit keiner gesundheitlichen Gefährdung oder Belastung ausgesetzt sind (z.B. Ersatz von gefährlichen Arbeitsstoffen durch ungefährlichere, Einsatz von lärmarmen Maschinen usw.).
  2. Ist dies technisch nicht möglich, muss die Gesundheitsgefährdung oder –belastung durch eine entsprechende Arbeitsorganisation verhindern werden: Schadstoffe sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und ohne Gefahr für die Beschäftigten zu beseitigen (z.B. durch Absaugungen und Entlüftungen), Maschinen sind zu kapseln usw.
  3. Können trotz dieser Maßnahmen die Beschäftigten nicht ausreichend geschützt werden muss der Arbeitgeber eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Diese ist für die Beschäftigten kostenlos.

Persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich KEIN Ersatz für die in Punkt 1 und 2 angeführten technischen und organisatorische Schutzmaßnahmen!

Die Arbeitnehmer/-innen sind ihrerseits verpflchtet, die Schutzmaßnahmen einzuhalten und gegebenenfalls auch die Schutzausrüstung zu tragen.

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