 |
|
 |
 |
 |
|
|
Altersteilzeit
|
|
|
 |
Die Voraussetzungen im Detail:
- Das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit wird jährlich bis 2012 schrittweise angehoben und beträgt:
|
 |  | Kalenderjahr |  | Frauen |  | Männer
|  |  |  |  | 2004 |  | 50 1/2 Jahre |  | 55 1/2 Jahre
|  |  |  |  | 2005 |  | 51 Jahre |  | 56 Jahre
|  |  |  |  | 2006 |  | 51 1/2 Jahre |  | 56 1/2 Jahre
|  |  |  |  | 2007 |  | 52 Jahre |  | 57 Jahre
|  |  |  |  | 2008 |  | 52 1/2 Jahre |  | 57 1/2 Jahre
|  |  |  |  | 2009 |  | 53 Jahre |  | 58 Jahre
|  |  |  |  | 2010 |  | 53 1/2 Jahre |  | 58 1/2 Jahre
|  |  |  |  | 2011 |  | 54 Jahre |  | 59 Jahre
|  |  |  |  | 2012 |  | 54 1/2 Jahre |  | 59 1/2 Jahre
|  |  |
|
- Die maximale Dauer der Altersteilzeit richtet sich nach dem individuellen Pensionsstichtag.
Beispiel:
Mann, geboren am 1.1.1949, aufgrund der Pensionsreform 2003 frühestmöglicher Pensionsantritt 1.10.2012 (63 Jahre + 9 Monate).
Die Altersteilzeit kann von 1.7.2004 (55,5 Jahre) bis zum 30.9.2012 in Anspruch genommen werden. Die Gesamtdauer der Altersteilzeit beträgt daher in diesem Fall 8 Jahre und 3 Monate.
- Ab 2013 kann die Altersteilzeit frühestens fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Pensionsstichtag für eine Alterspension in Anspruch genommen werden.
- In den letzten 25 Jahren muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt (also nicht geringfügig) gewesen sein. Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15 Lebensjahres) erstreckt.
- Vor Beginn der Altersteilzeit muss das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bereits mindestens 3 Monate gedauert haben.
- Innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Altersteilzeit muss man vollzeitbeschäftigt gewesen sein. Als Vollzeitbeschäftigung gilt auch ein Arbeitszeitausmaß höchstens um 20 % unter der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit. Diese Voraussetzung gilt unabhängig davon, ob man im letzten Jahr vor der Altersteilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Wer also im letzten Jahr vor Beginn der Altersteilzeit beim selben oder einem anderen Arbeitgeber nur teilzeitbeschäftigt war, kann Altersteilzeit nicht in Anspruch nehmen.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind alle, die eine Leistung aus der Pensionsversicherung, Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzung für eine dieser Leistungen erfüllen.
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |