 |
|
 |
 |
 |
|
|
Altersteilzeit
|
|
|
 |
Übergangsregelungen für Altersteilzeitverträge vor dem 1.1.2004
|
| Durch die Anhebung des vorzeitigen Pensionsalters ab 1.7.2004 wurden für Altersteilzeitverträge, deren Laufzeit vor dem 1.1.2004 begonnen hat, Übergangsregelungen geschaffen: |
Altersteilzeit Beginn vor dem 1.4.2003:
|
Das vor der Pensionsreform 2003 gültige Antrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bleibt weiterhin anzuwenden.
Durch die Ausdehnung der sog "Hacklerregelung" für Männer, die vor dem 1.1.1947 und Frauen, die vor dem 1.1.1952 geboren sind und 45 bzw 40 Beitragsjahre haben, gilt als vorzeitiges Pensionsalter die Vollendung des 60. Lebensjahres (Männer) bzw. des 55. Lebensjahres (Frauen). Wer diese Voraussetzung erfüllt und sich in Altersteilzeit befindet, die bis zur Erreichung des 61,5. bzw 56,5. Lebensjahres abgeschlossen wurde, kann die Altersteilzeitvereinbarung bis zum ursprünglichen Ende weiter erfüllen, oder zum früheren Stichtag die Pension in Anspruch nehmen. |
Altersteilzeit Beginn ab 1.4.2003 bis 31.12.2003:
|
| Für diese Fälle wird die Erhöhung des vorzeitigen Pensionsalters durch die Pensionsreform 2003 wirksam. Es besteht die Möglichkeit, die Altersteilzeitvereinbarung bis zum neuen erhöhten Pensionsalter zu verlängern, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Wird das Arbeitsverhältnis mit Ende der ursprünglichen Altersteilzeitvereinbarung aufgelöst und besteht aufgrund der Anhebung des Pensionsalters noch kein Pensionsanspruch, gebührt Übergangsgeld als eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes plus 25 % bis zum Erreichen des erhöhten Pensionsalters. |
|
|
 |
 |
 |
|
 |