Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Beruf & Familie | Mutterschutz | Kündigungsschutz
Beihilfen & Förderungen
Elternteilzeit
Karenz
Kinderbetreuung
Mutterschutz
->
Behördenwege nach der Geburt
->
Beschäftigungs-Verbote
->
Mutterschutz - Regelung
->
Kündigungsschutz
->
Schwangerschaft & Probezeit
->
Wochengeld
Rechtsinfo Schwangerschaft
Kündigungs- und Entlassungschutz  

Kündigungsschutz bei Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind und in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, dürfen Sie grundsätzlich nicht gekündigt werden.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Eintritt der Schwangerschaft, von der Sie ihren Dienstgeber so rasch als möglich in Kenntnis setzen müssen.

Der Kündigungsschutz dauert bis 4 Monate nach der Entbindung. Wenn Sie Karenz oder Teilzeitkarenz in Anspruch nehmen, können Sie bis 4 Wochen nach Karenzende nicht gekündigt werden.

Achtung: Während der Probezeit besteht keinerlei Kündigungsschutz! Sie sind nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft während der Probezeit mitzuteilen.

Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ausschließlich wegen des Bestehens einer Schwangerschaft in der Probezeit aufgelöst, ist dies eine unzulässige Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes.

Befristetes Dienstverhältnis

Der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt. Ausnahmen gibt es nur bei sachlicher Rechtfertigung.

Beispiele:
  1. Tätigkeit zur Erprobung
  2. wenn eine Befristung gesetzlich vorgesehen ist, etwa bei Schauspielerinnen
  3. wenn das Dienstverhältnis zum Ausbildungszweck abgeschlossen wurde, etwa bei Ferialpraktikantinnen
  4. bei Saisonarbeit, z. B. im Fremdenverkehr
  5. wenn es sich um ein Dienstverhältnis als Vertretung handelt, z. B. Karenzvertretung
  6. wenn die Befristung des Dienstverhältnisses im Interesse der Dienstnehmerin liegt, z. B. Ferialarbeit

Entlassung
Eine schwangere Dienstnehmerin kann nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes (ASG) entlassen werden. Das Gericht darf der Entlassung nur zustimmen, wenn die Dienstnehmerin einen im Mutterschutzgesetz angeführten Entlassungsgrund setzt, wobei in manchen Fällen aber der außerordentliche Gemütszustand der werdenden Mutter zu berücksichtigen ist.

Die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung kann im Sonderfall auch nachträglich eingeholt werden. Nämlich dann, wenn die Frau wegen Tätlichkeiten oder erheblichen Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber (oder dessen im Betrieb tätige Familienangehörige) oder KollegInnen entlassen wurde. Oder wenn sie sich bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat.

Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses

Während der Schwangerschaft ist eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses möglich. Sie muss aber schriftlich vereinbart werden. Bei minderjährigen Schwangeren (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) muss der Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Arbeiterkammer beigefügt sein, aus der ersichtlich ist, dass die Frau über den Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz belehrt wurde.

 FAQ 
Ich wurde gekündigt und habe meinem Dienstgeber erst danach mitgeteilt, dass ich schwanger bin. Ist die Kündigung unwirksam?
Unter welchen Umständen stimmt das Arbeits- und Sozialgericht (ASG) einer Kündigung zu?
Kann ich während des Kündigungsschutzes unter bestimmten Umständen dennoch gekündigt werden?
Wann ist ausnahmsweise die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung nicht erforderlich?
Kann einer Ausländerin die Beschäftigungsbewilligung, Arbeitserlaubnis bzw. Befreiungsschein während der Karenz ablaufen?
 Broschüre 
Elterntipps


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Kinderbetreuungsatlas für Oberösterreich
Nachmittagsbetreuung für Oberösterreich
 Ratgeber & Servicerechner
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer