|
|
Bildungskarenz
|
|
|
 |
Dauer der Bildungskarenz
|
| Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei und darf maximal zwölf Monate betragen und kann in einer Rahmenzeit von 4 Jahren beansprucht werden. Während dieser Zeit erhält der/die Arbeitnehmer/-in vom Arbeitsmarktservice Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes; mindestens jedoch € 435,90 monatlich. |
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bildungskarenz
- Ein mindestens ein Jahr dauerndes ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bei einem Dienstgeber
- Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in (siehe Mustervereinbarung)
- der/die Karenzierte muss die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllen
- Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis!). Für den durchgehenden Fortbezug des Weiterbildungsgeldes (Arbeitslosengeldes) darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden. Ausnahmen: Vorlaufzeiten von Bildungsmaßnahmen (vier Wochen), Ferien etc.
- Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr ohne Betreuungsmöglichkeit ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend.
- Seit 01/2008 können auch Arbeitnehmer/-innen, die in einem Saisonbetrieb beschäftigt sind, eine Bildungskarenz vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat und vor Antritt der Bildungskarenz innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren eine Beschäftigung von insgesamt einem Jahr beim selben Arbeitgeber/der selben Arbeitgeberin vorliegt.
|
|