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Bildungskarenz
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Besondere Hinweise:
- Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz
- Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt
- Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
- Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht
- Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, besteht nach dem Ende der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld!
- Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bidlugnskarenz vereinbart werden.
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Übrigens:
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ausgesprochen wird (Motivkündigung), kann bei Gericht angefochten werden! |
Lernzeitanrechnung
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Seit 1.1.2008 ist der Nachweis von Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz. Liegen weniger als 20 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine – für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige – Lernzeit bestätigt, so ist diese in die Kurszeit einzurechnen! Vom AMS werden Lern- und Übungszeiten im Ausmaß von maximal 10 Wochenstunden anerkannt.
Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachweisen. Auch hier ist eine Anrechnung von Lern- und Übungszeiten möglich – und zwar im maximalen Ausmaß von 8 Wochenstunden. |
Beamte und Beamtinnen
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| sind von der Möglichkeit der Bildungskarenz ausgenommen. |
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