Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Bildung | Bildungsförderungen | Bildungskarenz
AK-Onlineratgeber
Bildungs- und Berufswahl
Bildungsberatung
Bildungsförderungen
->
AK Bildungsbonus
->
AK Bildungsförderungen
->
AMS Bildungs-Förderungen
->
Besondere Schulbeihilfe
->
Bildungskarenz
->
Bildungskonto Oberösterreich
->
Bildungskosten abschreiben
->
Familienbeihilfe
->
Firmenaus- bildungsverbund
->
Förderungs-Datenbank
->
Schülerbeihilfen
->
Staatliche Studienbeihilfe
->
Stipendienalternativen
->
Unterstützung für Studierende
->
Wirtschafts-Impulsprogramm
Bildungsstandards
Brennpunkt Bildung
Kommunikations-zentrum Di@log
AK Kultur
Nachmittagsbetreuung
10 - was nun?
14 - was nun?
Schule
Studium
Weiterbildung
Zweiter Bildungsweg
Bildungskarenz  

Besondere Hinweise:

  • Während der Bildungskarenz besteht Kranken- und Unfallversicherungsschutz
  • Zeiten einer Bildungskarenz werden seit 2005 bei der Pensionsermittlung berücksichtigt
  • Für die Zeit der Bildungskarenz besteht kein Anspruch auf Urlaub und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten (z.B. Abfertigung), bleibt die Zeit der Bildungskarenz außer Betracht
  • Durch die Inanspruchnahme einer Bildungskarenz werden die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht verbraucht. Wurde die Bildungskarenz direkt im Anschluss an die Elternkarenz begonnen, besteht nach dem Ende der Bildungskarenz kein Kündigungsschutz und kein Anspruch auf Schulungsarbeitslosengeld!
  • Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bidlugnskarenz vereinbart werden.

Übrigens:
Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlichen Inanspruchnahme einer Bildungskarenz ausgesprochen wird (Motivkündigung), kann bei Gericht angefochten werden!

Lernzeitanrechnung

Seit 1.1.2008 ist der Nachweis von Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 20 Wochenstunden Voraussetzung für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz. Liegen weniger als 20 Wochenstunden vor, wird aber von der Bildungseinrichtung eine – für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendige – Lernzeit bestätigt, so ist diese in die Kurszeit einzurechnen! Vom AMS werden Lern- und Übungszeiten im Ausmaß von maximal 10 Wochenstunden anerkannt.

Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr müssen Bildungsaktivitäten im Ausmaß von 16 Wochenstunden nachweisen. Auch hier ist eine Anrechnung von Lern- und Übungszeiten möglich – und zwar im maximalen Ausmaß von 8 Wochenstunden.

Beamte und Beamtinnen

sind von der Möglichkeit der Bildungskarenz ausgenommen.

zurück Seite Seite 1 Dauer, Voraussetzung
Besondere Hinweise
Kündigungsschutz, Steuerliche Behandlung, Arbeitslosigkeit, Antragstellung und Auszahlung weiter


 FAQ 
Bin ich während der Bildungskarenz versichert?
Darf ich während der Bildungskarenz geringfügig beschäftigt sein?
Muss ich durchgehend einen Kurs besuchen?
Kann ich die Bildungskarenz auch geteilt in Anspruch nehmen?
Welche arbeitsrechtlichen Ansprüche habe ich?
Welche Bildungsmaßnahmen kann ich während der Bildungskarenz besuchen?
Welche Schritte sind nötig? Was muss ich unternehmen?
In welchem Ausmaß müssen Bildungsmaßnahmen besucht werden?
 Musterbrief 
Muster-Vereinbarung über Bildungskarenz (rtf/13 kb)
 AK Tipp 
Einkünfte während Bildungskarenz
Lernzeitanrechnung
 Verwandte Artikel 
Bildungskonto


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
 Bildungshaus Jägermayrhof
AK-Berufsinteressentest
Berufsatlas
Berufsprognose
Schulbeihilfenrechner
Stipendienrechner
Förderungsdatenbank
 Ratgeber & Servicerechner
 AK Kultur Programm
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer