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Deutsch-Integrationskurse
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Drittstaatenangehörige (Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU- oder EWR-Staaten), die nach dem 1.1.1998 zugewandert sind, müssen eine sogenannte „Integrationsvereinbarung“ eingehen, welche durch die Absolvierung von Deutsch-Integrationskursen an ausgewählten Bildungseinrichtungen erfüllt wird. Die Kurse müssen nach Zuzug in Österreich innerhalb von drei Jahren absolviert werden, ansonsten droht eine Geldstrafe bzw. nach weiteren 4 Jahren sogar die Ausweisung.
Eine Liste der zertifizierten Kursträger können Sie in der Infobox downloaden.
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Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für
- „Schlüsselkräfte“ und deren Familienangehörige (Schlüsselkräfte verfügen über eine besondere am Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse. Die Bruttoentlohnung muss monatlich mindestens 2.070 Euro betragen.)
- Kleinkinder, Schulpflichtige sowie alte oder kranke Menschen
- Personen mit Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse („unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände“ bzw. durch Sprachdiplom)
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| Beachten Sie auch die Möglichkeit eines Sprachkenntnisnachweises zur Befreiung von Deutsch-Integrationskursen! (siehe Tipp in der „Infobox“) |
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