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Zweiter Bildungsweg
Deutsch-Integrationskurse  

Drittstaatenangehörige (Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU- oder EWR-Staaten), die nach dem 1.1.1998 zugewandert sind, müssen eine sogenannte „Integrationsvereinbarung“ eingehen, welche durch die Absolvierung von Deutsch-Integrationskursen an ausgewählten Bildungseinrichtungen erfüllt wird. Die Kurse müssen nach Zuzug in Österreich innerhalb von drei Jahren absolviert werden, ansonsten droht eine Geldstrafe bzw. nach weiteren 4 Jahren sogar die Ausweisung.

Eine Liste der zertifizierten Kursträger können Sie in der Infobox downloaden.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen für

  • „Schlüsselkräfte“ und deren Familienangehörige (Schlüsselkräfte verfügen über eine besondere am Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse. Die Bruttoentlohnung muss monatlich mindestens 2.070 Euro betragen.)
  • Kleinkinder, Schulpflichtige sowie alte oder kranke Menschen
  • Personen mit Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse („unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände“ bzw. durch Sprachdiplom)

Beachten Sie auch die Möglichkeit eines Sprachkenntnisnachweises zur Befreiung von Deutsch-Integrationskursen! (siehe Tipp in der „Infobox“)

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 AK Tipp 
Sprachkenntnisnachweis zur Befreiung von Deutsch-Integrationskursen
 Links 
Bundesministerium für Inneres
Europäischer Flüchtlingsfonds
Integrationsguide - Bosnisch
Integrationsguide - Türkisch
Integrationsportal
Liste der zertifizierten Deutsch-Integrationskursanbieter
Österreichischer Integrationsfonds
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch
UNHCR - Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen
Lehrmaterialien für Deutsch-Integrationskurse


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