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Karenz
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| Dauer der Karenz |
| Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) oder - bei Teilung der Karenz - im Anschluss an die Karenz der Mutter bzw. des Vaters. Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes. |
Anspruch auf Karenz haben folgende Personengruppen
- DienstnehmerInnen
- HeimarbeiterInnen
- Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und des Landes
Die Mutter bzw. der Vater muss dabei mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
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| Kündigungs- und Entlassungsschutz |
Während der Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist. Nachzulesen im Menüpunkt „Mutterschutz“.
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Dienstgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt der Dienstgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts. |
| Anrechnung der Karenzzeit |
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind dabei möglich.
Achtung: Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese. |
| Abfertigung Neu |
| Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden (u.U. kann dieser Termin durch Verordnung vorverlegt werden), oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten mitgerechnet. |
Kranken- und Pensionsversicherung
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| Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 24 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. |
Kindererziehungszeiten
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Unter Kindererziehungszeiten versteht man Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung, die einer/m Versicherten im Ausmaß von höchsten 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes, angerechnet werden, wenn sie/er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
Beispiel: Kind wurde im Jänner 2002 geboren, ab Februar wird gezählt. |
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