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Dazuverdienen in der Karenz

In die Zuverdienstgrenze sind alle steuerpflichtigen Einkünfte einzubeziehen. Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Honorartätigkeiten.

Mit einer komplizierten Formel werden Gehalts- bzw. Honorareinkünfte auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, der nicht mehr als € 16.200,- betragen darf. Die Umrechnung der Zuverdienstgrenze von € 16.200,- pro Kalenderjahr auf ein monatliches Bruttoeinkommen ergibt als Richtwert für 2008 brutto € 1.265,- (14x/Jahr) wenn sonst keine zu versteuernden Einkünfte vorliegen.

Achtung:

Die höheren Zuverdienstgrenzen gelten nur für Zeiträume ab dem 1.1.2008. Für Zeiträume bis zum 31.12.2007 gilt beim Kinderbetreuungsgeld weiterhin die Zuverdienstgrenze von € 14.600.-

Einschleifregelung seit 1.1.2008

In Zukunft wird bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr das gesamte Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert, sondern nur der Teil des Kinderbetreuungsgeldes um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Diese Einschleifregelung gilt allerdings erst für Bezugszeiträume ab dem 1.1.2008.

Achtung

Arbeitsrechtlich ist die neue Zuverdienstmöglichkeit für ArbeitnehmerInnen problematisch, da sie - abgesehen von einer Teilzeitbeschäftigung - neben dem karenzierten Dienstverhältnis nur maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr (=Karenzjahr) einer vorübergehenden Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze nachgehen dürfen.

Bei Überschreitung der zulässigen 13 Wochen liegt unter Umständen eine stillschweigende Beendigung der Karenz vor, die zum Verlust des Kündigungsschutzes führen könnte. Sollte daher mit dem Arbeitgeber die Vereinbarung einer Teilzeitkarenz nicht möglich sein, so sollte zumindest eine schriftliche Vereinbarung mit angestrebt werden, dass vorübergehende Tätigkeiten die Karenz mit allen Rechtsfolgen - insbesondere den Kündigungs- und Entlassungsschutz - nicht berühren.

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