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Vollkarenz - Zeit, exklusiv fürs Kind
Die Vollkarenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist). Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Während dieser Zeit haben Sie keinen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt – Sie jedoch erhalten Kinderbetreuungsgeld.

Vorzeitiges Ende der Karenz
Die Karenz endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt. Eine derartige Situation müssen Sie dem Dienstgeber sofort melden. Sollte der Dienstgeber Sie darauf hin nicht beschäftigen, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.

Karenzanspruch des Vaters

Als Vater müssen Sie Ihren Anspruch auf Karenz nachweisen. Folgende Umstände sind dabei anzugeben:
  • Geburt des Kindes
  • gemeinsamer Haushalt mit dem Kind
  • Tatsache, dass die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt (außer Mutter und Vater nehmen 1 Monat gemeinsam Karenz)

 Musterbrief 
Meldung einer Karenz - Mutter (pdf/79 kb)
Meldung einer Karenz - Vater (pdf/80 kb)
Meldung einer Karenz - Eltern (pdf/67 kb)
Verlängerung einer Karenz - Eltern (pdf/79 kb)
 Broschüre 
Elterntipps
 Aus der Praxis 
Verlängerung der Karenz


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