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Geringfügige Beschäftigung
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Während der Karenz haben Sie die Möglichkeit, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben, die unter der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG liegt. 2007 sind dies € 341,16 brutto monatlich.
Weiters können Sie neben dem karenzierten Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber für längstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Während dieser Beschäftigung bleibt der Kündigungs- und Entlassungsschutz aufrecht. Arbeiten Sie jedoch länger als 13 Wochen, geht der Kündigungs- und Entlassungsschutz verloren!
Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld können bei geringfügiger Beschäftigung weiter bezogen werden, wenn im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz nicht überschritten wird.
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| Achtung: |
| Fällt die Karenzzeit nicht auf das ganze Kalenderjahr (Kalenderjahr = 1. Jänner bis 31. Dezember), kann eine Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden. |
| Beispiel: |
52 Wochen Karenz = 13 Wochen Beschäftigung
24 Wochen Karenz = 6 Wochen Beschäftigung
(13 : 52 = 0,25 x 24 = 6) |
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