Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Beruf & Familie | Karenz | Mutterschafts - austritt
Beihilfen & Förderungen
Elternteilzeit
Karenz
->
Adoptiv- & Pflegeeltern
->
Aufgeschobene Karenz
->
Geringfügige Beschäftigung
->
Karenz - Regelung
->
Karenzteilung
->
Meldefristen
->
Mutterschafts - austritt
->
Verhinderungskarenz
->
Vollkarenz
Kinderbetreuung
Mutterschutz
Rechtsinfo Schwangerschaft
Mutterschaftsaustritt  

Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Form heißt Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt.

Abfertigung (für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 eingegangen wurden)

In diesem Fall haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abfertigung, wenn folgende Voraussetzungen auf Sie zutreffen:

Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert, so haben Sie Anrecht auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, aber höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts. Weitere Voraussetzung ist, dass der Austritt aus dem Dienstverhältnis spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz erklärt wird (am besten schriftlich und eingeschrieben).

Wichtig: Der Austritt kann frühestens innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt erklärt werden.

Der Abfertigungsanspruch bleibt auch dann gewahrt, wenn Sie während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes das Arbeitsverhältnis aufkündigen.

So hoch ist die Abfertigung, bei Kündigung einer Teilzeitbeschäftigung

Es ist jene Entgeltshöhe bei der Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit - unter Außerachtlassung von Vollkarenzzeiten - und dem daraus bezogenen Entgelt ergibt.

Achtung: Bei einer Selbstkündigung im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG/VKG gebührt so wie beim Mutterschaftsaustritt bzw. Vaterschaftsaustritt auch nur die halbe zustehende Abfertigung. In diesem Fall ist aber die oben beschriebene Entgeltshöhe heranzuziehen.

Achtung:

Einige Kollektivverträge enthalten im Zusammenhang mit einem "Mutterschaftsaustritt" für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz. Informieren Sie sich deshalb noch vor der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die kollektivvertraglichen Bestimmungen!

 Musterbrief 
Mutterschaftsaustritt (rtf/7 kb)
 Broschüre 
Elterntipps


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Kinderbetreuungsatlas für Oberösterreich
Nachmittagsbetreuung für Oberösterreich
 Ratgeber & Servicerechner
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer