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Eigenheimversicherung
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Langfristige Verträge:
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| Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten bereits zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen. Aus Beweisgründen sollte die Kündigung mit eingeschriebenem Brief erfolgen. Die Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist rechtzeitig beim Versicherer einlangen (rechtzeitiges Absenden der Kündigung reicht daher nicht aus). Achtung! Ein für die lange Vertragsdauer eingeräumter Dauerrabatt ist im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zurückzuzahlen. |
Ablaufkündigung:
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| Ist der Vertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet (z.B.: 10 Jahre), endet er automatisch mit Ablauf. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zwar zumeist nicht erforderlich, ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Die Versicherungsverträge enthalten nämlich oft eine Klausel, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 3 Monaten vor Ende kündigt. Diese Klauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste den Konsumenten nämlich rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende. |
Kündigung im Schadenfall:
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Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.
Achtung! Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen.
Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können. |
Veräußerung der versicherten Sache (= Besitzwechselkündigung):
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| Wird das versicherte Eigenheim verkauft, gehen die dafür abgeschlossenen Versicherungen zunächst auf den Erwerber über. Dieser kann die Versicherungen jedoch (ebenso wie der Versicherer) innerhalb eines Monats ab Erwerb mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Als Zeitpunkt des Erwerbes gilt die Eintragung ins Grundbuch oder, falls das Objekt ersteigert wurde, der Zuschlag in der öffentlichen Ersteigerung. |
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