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Begünstigte Behinderte
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Für das Berufsleben kann es von Vorteil sein, wenn Menschen mit Behinderung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören. Begünstigte Behinderte haben unter anderem einen besonderen Kündigungsschutz, besondere Förderungen und Zusatzurlaub.
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Wer kann „begünstigter Behinderter“ werden?
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Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% können einen Antrag bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes stellen. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes.
Für diesen besonderen Status ist außerdem die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine EWR-Staatsbürgerschaft notwendig. Auch anerkannte Flüchtlinge können den Antrag stellen. |
| Weiters können auch jene Menschen mit Behinderung einen Antrag stellen, die eine Lehrausbildung, eine Krankenpflegeausbildung oder eine Hebammenausbildung machen. Auch Personen, die nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorbereitenden Beschäftigung stehen, können den Antrag stellen. |
Was bringt die Zugehörigkeit zum Kreis der „begünstigten Behinderten“?
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Begünstigte Behinderte haben einen erhöhten Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Dienstgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss. Nur während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht.
Der Status „Begünstigter Behinderter“ bringt auch Förderungen im Beruf, z.B. Dienstgeberlohnförderungen zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsplatzadaptierungen oder berufliche Aus- und Weiterbildung. |
Außerdem bekommen Begünstigte Behinderte Zusatzurlaub, sofern dies im Kollektivvertrag, Dienstrecht oder in Betriebsvereinbarungen vorgesehen ist, und einen Lohnsteuerfreibetrag.
Auch die Fahrpreise sind für diesen Personenkreis ermäßigt (z.b: ab einem Grad der Behinderung von 70 % auf Bahnlinien der ÖBB). |
Was müssen Sie bei der Antragstellung beachten?
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| Mitzubringen sind ein formloser Antrag, ärztliche Befunde und Staatsbürgerschaftsnachweis. Damit wird ein sogenanntes Feststellungsverfahren eingeleitet, im Rahmen dessen der Grad der Behinderung durch ärztliche Sachverständige ermittelt wird. |
Ausnahmen
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Menschen mit Behinderung zählen nicht zu den begünstigten Behinderten, wenn sie
sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (Ausnahme: Lehrlinge) oder
das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen. Auch wer eine Geldleistung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit oder eine Alterspension bezieht, kann den Antrag nicht stellen.
Wer wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in den Arbeitsprozess eingegliedert werden kann, ist ebenfalls von dem Personenkreis ausgeschlossen, wenn er auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht geeignet ist. |
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