Kündigungsschutz

Durch den Kündigunsschutz sind Arbeitnehmer/-innen mit Behinderung besonders geschützt. Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gilt der erhöhte Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Arbeitnehmer/-innen. Er soll verhindern, dass begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen in sozial ungerechtfertigter Weise gekündigt werden.

Was ist der erhöhte Kündigungsschutz?

Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss. Außerdem werden der Betriebsrat, die Personalvertretung oder das Amt der Landesregierung befragt.

Die Kündigungsfrist für begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen beträgt mindestens vier Wochen. Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz jedoch nicht!

Auch bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.

In manchen Fällen kann der besondere Kündigunsschutz auch bei einem Arbeitsverhältnis gelten, das noch keine sechs Monate dauert. Und zwar, wenn die Begünstigteneigenschaft auf Grund eines Arbeitsunfalles zuerkannt wurde oder der Arbeitsplatz innerhalb des Konzerns gewechselt wird.

Bei begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen, die BetriebsrätInnen, PersonalvertreterInnen oder JugendvertrauensrätInnen sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Wann kann das Arbeitsverhältniss gelöst werden?

Auch das Arbeitsverhältnis mit einem bzw. einer begünstigten behinderten ArbeitnehmerIn kann aufgelöst werden.
Eine Kündigung nach dem 7. Monat der Beschäftigung ist dann wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten Kündigung zustimmt.

Liegt eine ungerechtfertigte Entlassung vor, ist diese ungültig und der bzw. die ArbeitnehmerIn kann zwischen Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses oder der Geltendmachung von Schadenersatz wählen. Eine ungerechtfertigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Ein vorzeitiger Austritt ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit ÖGB oder AK gewählt werden.

Eine einvernehmliche Lösung erfolgt auf Grund einer Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, am besten in schriftlicher Form.

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