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Diskriminierung verboten!  

Werden ArbeitnehmerInnen mit Behinderung trotz ausreichender Qualifizierung von einem Arbeitgeber aufgrund der Behinderung nicht eingestellt, kann dagegen vorgegangen werden: Betroffene können sich an das Bundessozialamt wenden und um Klärung ersuchen.

ArbeitnehmerInnen mit Behinderung dürfen nicht diskriminiert werden
  • bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

  • bei der Gewährung von freiwilliger Sozialleistungen
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen)
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
  • bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • bei der Festsetzung des Entgelts: Der Lohn oder das Gehalt eines begünstigten Behinderten darf wegen der Behinderung nicht geringer sein, als das Entgelt eines Nichtbehinderten mit gleichen Arbeitsaufgaben.

    Auch darf es
  • beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses und
  • bei den Zugangsbedingungen zu selbständiger Erwerbstätigkeit zu keiner Diskriminierung kommen.

    Werden in einem Betrieb organisatorische Umstellungen notwendig, gilt ebenfalls der Grundsatz der Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Arbeitnehmern mit gleicher Ausbildung und Verwendung.
    Wenn eine Minderleistung auf Grund der Behinderung vorliegt, die durch technische Arbeitshilfen nicht ausgeglichen werden kann, können aus dem Ausgleichstaxfonds durch das BSB (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) Zuschüsse zu den Lohnkosten geleistet werden.

Der Weg zum Bundessozialamt

Wenden sich ArbeitnehmerInnen mit Behinderung aufgrund von Diskriminerung an das Bundessozialamt, so führen dort geschulte MitarbeiterInnen ein Schlichtungsverfahren durch. Dabei wird versucht, eine Einigung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn herzustellen. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Konfliktlösung durch ein Mediationsverfahren gefunden wird.

Was ist, wenn es zu keiner Einigung kommt?

In diesem Fall können ArbeitnehmerInnen eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen. Diese Klage ist aber nur möglich, wenn es zu keiner Einigung gekommen ist bzw. keine Einigung innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Schlichtungsverfahren erfolgt.

Was kann eingeklagt werden?

ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Schadenersatz, der auch einen immateriellen Schaden umfasst. Eine Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ist unmöglich.

Will der/die ArbeitgeberIn keine Einigung mit dem/der ArbeitnehmerIn, so kann der/die ArbeitnehmerIn eine Klage beim Arbeits-und Sozialgericht einbringen. Diese Klage ist aber nur möglich, wenn es zu keiner Einigung gekommen ist bzw. keine Einigung innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Schlichtungsverfahren erfolgt.

Weder das Ansuchen um ein Schlichtungsverfahren, noch das Mediationsverfahren verursachen Kosten bei dem/der ArbeitnehmerIn. Das Honorar für die Mediatoren übernimmt der Bund. Ein bestimmter Grad der Behinderung ist für ein Verfahren nicht nötig. Es ist aber hilfreich, wenn der/die ArbeitnehmerIn einen Nachweis über ihre Behinderung hat (Steuerbescheid, Behindertenausweis, Feststellungsbescheid, etc.).

 Links 
Bundessozialamt


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