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 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Insolvenz | Insolvenz-Ausfallgeld
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Insolvenz-Ausfallgeld (IAG)  

Bei einer Insolvenz sind die durch die Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) gesichert.

Wann gebührt das Insolvenz-Ausfallgeld?

Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Insolvenztatbestandes nicht mehr in der Lage ist die offenen Ansprüche der ArbeitnehmerInnen zu bezahlen.

Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld

Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben alle ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge) sowie HeimarbeiterInnen sowie deren Hinterbliebene bzw. Erben. Freie DienstnehmerInnen werden bei Insolvenz des Arbeitgebers ab 1.1.2008 den ArbeitnehmerInnen gleich gestellt.

Keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld haben:
  • Werkvertragsnehmer und sonstige atypisch Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag ("neue" Selbstständige).
  • Arbeitnehmer, die in einem Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband stehen
  • Gesellschafter, denen beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht.

Was ist zu tun?

Die offenen Forderungen sind im Konkurs und im Ausgleich beim zuständigen Gericht anzumelden. Sie als ArbeitnehmerIn sind, im Gegensatz zu den anderen Gläubigern, nicht auf die bloße Quote angewiesen.
Sie erhalten die offenen Forderungen (bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen) als Insolvenz-Ausfallgeld ausbezahlt.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Forderungen bei Gericht anmelden und bei der IAF-Service GmbH (Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds) beantragen.

Höhe des Insolvenz-Ausfallgeldes

Sie erhalten Insolvenz-Ausfallgeld für laufende Entgelte (Löhne, Gehälter, Überstunden etc), Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), allfällige Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung höchstens bis zu einem monatlichen Bruttobetrag von € 7.860,- (seit 1.1.2008).
Dieser Betrag ist abhängig von der jährlich festgesetzten Höchstbeitragsgrundlage zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Davon werden die Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie eine vorläufige pauschale Lohnsteuer von 15 Prozent abgezogen. Unter Berücksichtigung von Steuerfreibeträgen ergibt sich eine effektive Steuer von 12%.


Die endgültige Lohnsteuer wird vom Finanzamt im Rahmen der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung im Jahr nach der Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgeldes festgesetzt, wobei es entweder zu Lohnsteuer-Nachforderungen oder zu Rückerstattungen durch das Finanzamt kommen kann.


Für gesetzliche Abfertigungsansprüche erhalten Sie das Insolvenz-Ausfallgeld pro Monatsbetrag Abfertigung bis brutto € 3.930,- (seit 1.1.2008) ungekürzt. Steht ein höherer Monatsbetrag zu, erhalten Sie darüber hinaus nur mehr die Hälfte des Differenzbetrages, jedoch nicht mehr als brutto € 5.895,- (seit 1.1.2008). Die Lohnsteuer beträgt 6 Prozent.

"Freiwillige" Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen

„Freiwillige“ Abfertigungen und Kündigungsentschädigungen, die über das gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ausmaß hinausgehen sind vom Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen.

Für diese ungesicherten Ansprüche, erhalten Sie die Konkurs- bzw Ausgleichsquote, sofern die Forderungen vom Masse- bzw Ausgleichsverwalter anerkannt sind und eine Verteilung an die Gläubiger stattfindet.

 FAQ 
Welche Fristen müssen eingehalten werden?
Welche Anspruchszeiträume sind gesichert?
Wie lange sind die Ansprüche gesichert?


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